OLG München – Az.: 34 Wx 68/17 – Beschluss vom 22.09.2017
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bestimmt auf 5.000 €.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 und dessen Mutter, die Beteiligte zu 2, waren als Miteigentümer zu ½ von Grundbesitz in K. im Grundbuch eingetragen. Sie waren zudem als Miteigentümer eines weiteren Grundstücks in G. im Grundbuch vermerkt.
Am 30.11.2016 errichteten sie einen notariellen Tauschvertrag. Danach übertrug die Beteiligte zu 2 ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in G. auf den Beteiligten zu 1, wohingegen dieser seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in K. seiner Mutter übertrug. Die von den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils erklärte Auflassung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken wurde im Grundbuch eingetragen.
Mit weiterer notarieller Urkunde vom gleichen Tag überließ die Beteiligte zu 2 ihren Enkelkindern, den Beteiligten zu 3 und 4, das ihr gerade zu Alleineigentum aufgelassene Grundstück in K. zum Miteigentum zu je ½. Als Gegenleistung ist in der Urkunde unter III. vereinbart:
1. Nießbrauch zugunsten von … (Beteiligter zu 1)
Der Veräußerer räumt Herrn… (Beteiligter zu 1) – aufschiebend bedingt auf dessen Ableben und unter der Bedingung, dass die Ehe zwischen Herrn … (Beteiligter zu 1) und dessen Ehefrau zum Zeitpunkt des Ablebens von … (Beteiligter zu 1) Bestand hat, dessen Ehefrau … jeweils auf Lebenszeit – mehrere als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB – das
Nießbrauchsrecht
am Vertragsgrundbesitz ein:
Für den Nießbrauch gelten, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1030 ff. BGB.
…
Die Eintragung des aufschiebend bedingten Nießbrauchs gemäß den vorstehenden Bestimmungen in das Grundbuch an nächstoffener Rangstelle wird
bewilligt und beantragt
mit der Maßgabe, dass zur Löschung der Nachweis des Todes jedes Berechtigten genügt.
2. Rückforderungsrecht
Der Veräußerer behält sich das Recht vor, den Vertragsgrundbesitz ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn …
Bei mehreren Erwerbern kann das Rückforderungsrecht nur für den Vertragsgegenstand des jeweils betroffenen Erwerbers ausgeübt werden.
Für die Rückforderung gelten die nachstehenden Vereinbarungen:
Der Rückforderungsanspruch ist ein höchstpersönlicher Anspruch des Veräußere[…]