Geburtsname nach Stiefkindadoption: OLG Stuttgart mit richtungsweisendem Beschluss
Das Urteil des OLG Stuttgart (Az.: 16 UF 193/23) behandelt die Beschwerde eines Ehepaares bezüglich der Ablehnung ihres Antrags, dem Geburtsnamen der adoptierten volljährigen Stieftochter den bisherigen Geburtsnamen voranzustellen. Das Gericht entschied, dass die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage für eine solche Namensführung bieten, und setzte das Verfahren aus, bis das Bundesverfassungsgericht über einen ähnlichen Fall entscheidet. Dies reflektiert die komplexe Interaktion zwischen Adoptionsrecht, Namensrecht und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte im deutschen Rechtssystem.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Adoption einer Volljährigen durch den Stiefvater und die damit verbundene Namensänderung führen zu rechtlichen und persönlichen Komplexitäten.
Der Wunsch, den Geburtsnamen vor den durch Adoption erlangten Familiennamen zu stellen, findet im aktuellen Gesetz keine Unterstützung.
Das Gericht betont die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts und des Schutzes des Namens im Kontext der Adoption.
Die Aussetzung des Verfahrens wartet auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die möglicherweise relevante rechtliche Richtlinien für ähnliche Fälle vorgibt.
Die Bedeutung der äußeren Erkennbarkeit der neuen Familienzugehörigkeit wird gegenüber dem Kontinuitätsinteresse und der Identität des Adoptierten abgewogen.
Die Entscheidung reflektiert den Konflikt zwischen der gesetzlichen Regelung und den individuellen Rechten der betroffenen Personen.
Es wird auf die gesellschaftliche Entwicklung hingewiesen, nach der die Namensgleichheit innerhalb der Familie an Bedeutung verliert.
Der legitime Zweck der Namensänderung durch Adoption wird im Kontext des Schutzes der persönlichen Identität und des Namensrechts diskutiert.
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Stiefkindadoption mit Minderjährigenwirkung -[…]