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Prämienanpassung in privater Pflegezusatzversicherung

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OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 304/21 – Urteil vom 17.01.2023

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16.09.2021 (1 O 175/20) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam waren:

a. die Erhöhung zum 01.01.2019 um 21,14 € und

b. die Erhöhung zum 01.01.2020 um 0,42 €;

und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.039,92 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 981,52 € ab dem 16.01.2021 und aus weiteren 58,40 € ab dem 18.01.2022.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus denjenigen Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf folgende Beitragserhöhungen geleistet hat:

a. im Tarif Z… auf die Erhöhung zum 01.01.2011 um 8,50 € für den Zeitraum 01.01.2017-01.07.2018;

b. im Tarif BEAE … auf die Erhöhung zum 01.04.2012 um 0,62 € für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2018;

c. im Tarif BEAE … auf die Erhöhung zum 01.04.2013 um 1,35 € für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2018;

d. im Tarif BEAE … auf die Erhöhung zum 01.01.2015 um 5,67 € für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2018;

4. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus denjenigen Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf folgende Beitragserhöhungen geleistet hat:

a. im Tarif BEAE … auf die Erhöhung zum 01.01.2019 um 21,14 € und

b. im Tarif BEAE … auf die Erhöhung zum 01.01.2020 um 0,42 €;

herauszugeben sind aber wegen der bis zum 16.10.2020 geleisteten Zahlungen nur die bis zum 15.01.2021 gezogenen Nutzungen und wegen der weiteren, bis zum 01.12.2020 geleisteten Zahlungen nur die bis zum 17.01.2022 gezogenen Nutzungen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahren tragen der Kläger 77 % und die Beklagte 23 %. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 88 % und die Beklagte 12 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund […]


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