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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vergütungserhöhung – Verhandlungsanspruch Arbeitnehmer

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 6 Sa 40/12
Urteil vom 23.03.2012

In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2012 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19.10.2011 – 6 Ca 964/11 – dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 16.156,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 18.05.2011 zu zahlen.
2. Das Jahresgehalt des Klägers beträgt 117.925,00 € brutto.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 41,93 % und die Beklagte zu 58,07 % zu tragen.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger steht aufgrund eines Dienstvertrags vom 30.04.1993 (DV) als Chefarzt der Klinik für Urologie in den Diensten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin.
In § 1 Abs. 2 DV war die Geltung des BAT-O in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Nach § 8 Abs. 1 und 8 DV sollte der Kläger ein Einkommen in Höhe des 1,3-fachen Betrags der Bezüge nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für angestellte Ärzte erhalten. Daneben wurde ihm das Liquidationsrecht für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen eingeräumt.
Unter dem 03./04.08.2004 trafen die Parteien eine „Vereinbarung“, wonach der Kläger ab 01.01.2004 ein Jahresgehalt in Höhe von 105 T€ brutto erhalten sollte, zahlbar in zwölf gleichen Monatsraten. In Nr. 2 war geregelt:
„Die Vergütung gemäß 1. ist regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen und ggf. zu erhöhen. Bei der Überprüfung hat die Einkommenssituation der Ärzte im Klinikum besonderes Gewicht, die nach Maßgabe der tariflichen Regelung vergütet werden. Ferner ist die Einkommenssituation der Gruppe der Chefärzte des Klinikums zu berücksichtigen, soweit diese durch Privatliquidationseinnahmen und sonstige Einnahmen für Nebentätigkeiten geprägt ist.“
[…]


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