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Fortzahlung Berufsunfähigkeitsrente bei gesundheitlicher Besserung

KG Berlin, Az.: 6 U 109/13 Beschluss vom 06.03.2015

In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis dieser Beratung die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.

Zum Sachverhalt – unstreitiges Vorbringen, streitiger Vortrag sowie die im ersten Rechtszug gestellten Anträge – wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 31. Oktober 2011 (Bl. 52 d. A.) Beweis erhoben zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. … W… . Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 21. März 2012 (Bl. 66 ff d. A.), die ergänzende Stellungnahme vom 24. August 2012 (Bl. 100 ff d. A.) sowie die Anhörung vor dem Landgericht (Bl. 135 ff d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten durch das angefochtene Urteil zur Fortzahlung der vereinbarten BU-Rente verurteilt.

Zu den Einzelheiten der Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Symbolfoto: Kamrad/Bigstock

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Abweisung der Klage begehrt. Er macht im Wesentlichen geltend, die Beweiswürdigung durch das Landgericht sei fehlerhaft. Es hätten die von der Beklagten vorprozessual beauftragten Gutachter, die als Zeugen benannten Prof. Dr. M… und Dr. …, zu der Behauptung als Zeugen vernommen werden müssen, dass der Kläger bei der Untersuchung durch die Zeugen die Seitenneigung im physiologischen Umfang zu 100% schmerzfrei ausführen sowie den Langsitz mit einer Vornüberneigung von 10° (Bl. 187 d. A.) – dies entspreche dem normalen Bewegungsausmaß – einnehmen konnte.

Im Jahr 2004 seien auch Radikulärzeichen durch Dr. H… beim Kläger festgestellt worden, die im Jahr 2010 nicht mehr vorlagen (Bl. 187, 194 d. A.).

Das angefochtene Urteil beruhe ursächlich auf diesen Fehlern, weil auch der gerichtliche Sachverständige ausgefüh[…]


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