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Verkehrsunfall eines rückwärtsfahrenden Müllfahrzeugs mit Zurücksetzendem Pkw

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 93/17 – Urteil vom 22.12.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 08.06.2017 – 25 C 255/17 (12) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 618,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.01.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin weitere materielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 18.07.2016 auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50% zu ersetzen, die im Falle einer Reparatur ihres Fahrzeugs entstehen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte stattgefunden hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 50% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.07.2016 in … ereignet hat.

Der Erstbeklagte befuhr mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Müllfahrzeug die … Straße in Fahrtrichtung … . Als ihm eine noch nicht geleerte Mülltonne auffiel, brachte er sein Fahrzeug zum Stehen und fuhr dann rückwärts um ein linksseitig parkendes Fahrzeug herum, um die Mülltonne entleeren zu können. Die Zeugin …, die mit dem klägerischen Fahrzeug zunächst hinter dem Müllfahrzeug stehengeblieben war, fuhr, als sich das Müllfahrzeug auf sie zubewegte, rückwärts und kollidierte dabei mit einem hinter ihr befindlichen Fahrzeug.

(Symbolfoto: Krzysztof Pazdalski/Shutterstock.com)

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Ersatz des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens in Höhe von 1.212,50 € und eine Unkostenpauschale von 25,- €, mithin 1.237,50 €, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihr zum Ersatz aller zukünftigen materiellen Schäden aus dem […]


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