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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung – Wirksamkeit

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Landesarbeitsgericht Hamburg
Az: 4 Sa 90/08
Urteil vom 01.04.2009

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2008 – 17 Ca 515/07 – wird unter Einschluss ihres Auflösungsantrags auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgemäßen krankheits- und verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung vom 24. Oktober 2007 sowie Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. Hilfsweise begehrt die Arbeitgeberin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 KSchG.
Der 1964 geborene, einer Person unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 10. September 2001 bei der Beklagten als Kraftfahrer/Reiniger bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt € 2.800,00 brutto beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 25. Oktober 2001 nebst Ergänzung vom 31. Januar 2003 (Anl. B 3, Bl. 41 d.A.) wird verwiesen. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Tank- und Industriereinigung mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden. Ein Betriebsrat besteht nicht.
Der Kläger hatte in der Vergangenheit mehrfach krankheitsbedingte Fehlzeiten. Entsprechend einer Aufstellung der Beklagten (Anl. B 2, Bl. 20 d.A.) fehlte der Kläger im Jahr 2003 an 13 Tagen, im Jahr 2004 an 5 Tagen, im Jahr 2005 an 14 Tagen, im Jahr 2006 an 73 Tagen und im Jahr 2007 an 93 Tagen. In den Jahren 2003 bis 2006 wurde für alle krankheitsbedingten Fehlzeiten Entgeltfortzahlung gezahlt; im Jahr 2007 für 54 Tage. Ob die Erkrankungen, aus denen die Arbeitsunfähigkeitszeiten folgen, im Einzelnen ausgeheilt sind und ob sie möglicherweise betriebliche Zusammenhänge haben, ist zwischen den Parteien streitig. Hinsichtlich der vom Kläger angegebenen Art und Ursache der jeweiligen Erkrankungen wird auf seine Angaben im Schriftsatz vom 31. März 2008 (Bl. 45 d.A.) verwiesen. Die Beklagte hat sich hierzu im Wesentlichen mit Nichtwissen erklärt. Jedenfalls litt der Kläger zuletzt vom 15. Mai bis 19. August 2007, das heißt an 69 Ausfalltagen, an einer durchgehenden Erkrankung. Nach Vortrag des Klägers war Grund für diese Erkrankung eine Parese und der Ausfall einer Hand aufgrund eines Karpaltunnelsyndroms, wobei die Erkrankung[…]


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