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Verkehrsunfall – Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage

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LG Potsdam – Az.: 6 O 226/17 – Urteil vom 05.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 27.665,72 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 14. Juni 2016 im Kreisverkehr „Boherterowa“ in Stettin, an dem beteiligt waren zum einen ein von dem Zeugen S gefahrener Porsche und zum anderen ein von dem Zeugen B gefahrener Ford Mondeo.

Der Kläger holte ein Gutachten der R Sachverständigen GmbH aus Berlin zu Kosten von 2.416,65 € brutto ein und trat dieser hierfür seinen Schadensersatzanspruch insoweit erfüllungshalber ab. Nach dem Gutachten betragen die Reparaturkosten 25.224,07 € netto bei einem Wiederbeschaffungsaufwand von 45.000 € netto. Mit Anwaltsschreiben vom 7. September 2016 bat der Kläger erfolglos um Regulierung.

Der Kläger macht mit der Klage die Nettoreparaturkosten laut Gutachten in Höhe von 25.224,07 € geltend, die Gutachterkosten von 2.416,65 € brutto und eine Unfallpauschale von 25 €. Er behauptet hierzu, er sei Eigentümer des Porsche, den er am 10. Juni 2016 in Löcknitz von dem Zeugen S des Autohandels B aus Stettin als vormaliger Eigentümerin zu 39.000 € erworben habe. Diesem habe er das Fahrzeug für eine Reklamation zurückgebracht; auf der Probefahrt sei dann der Unfall passiert. Es sei in Polen bei Fahrzeugveräußerungen üblich, dass eine Ummeldung erst nach Ablauf des vom Vorbesitzer bereits bezahlten Versicherungszeitraums von üblicherweise einem Jahr erfolge. Das Fahrzeug habe in Deutschland einem Vollgutachten unterzogen werden sollen, was ebenfalls gegen eine Ummeldung gesprochen habe.

(Symbolfoto: I Believe I Can Fly/Shutterstock.com)

Zum Unfallhergang behauptet er: Der Porsche sei in der rechten Spur des Kreisverkehrs gefahren, als plötzlich der in der linken Spur des Kreisverkehrs fahrende Ford – entgegen dem auch insoweit dem deutschen Straßenverkehrsrecht entsprechenden Ortsrecht – in seine Spur gekommen sei und ihn an den rechten Bordsteinrand gedrückt habe. Dadurch sei der Porsche nicht nur links, sonde[…]


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