VG Berlin – Az.: 1 K 190/20 – Urteil vom 06.12.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt den Rückschnitt des Baumes vor ihrem Grundstück Landsberger Allee 14, 10249 Berlin. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, das mit einem viergeschossigen Haus bebaut ist. Im 3. und 4. Obergeschoss des Hauses sind Wohnräume. Vor dem Grundstück steht auf dem öffentlichen Straßenland ein Baum (Baum-Nr.: 4, Baumart: Winter-Linde/ Tilia cordata). Dieser Baum ist ca. 80 Jahre alt und hat eine Höhe von 17,00 m. Der Zustand des Baumes wird mit der Schadstufe 2 (Schädigungsgrad 11-25%) angegeben.
Mit Schreiben vom 8. August 2019 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Baum so weit zurückzuschneiden, dass der 2. Rettungsweg durch Rettungsgeräte der Feuerwehr gewährleistet sei. Hilfsweise verlangte sie, den 2. Rettungsweg anderweitig wiederherzustellen. Aufgrund des vor dem Grundstück befindlichen Baumes, sei ein Anleitern der Feuerwehr für Rettungszwecke nicht mehr möglich. Hierdurch sei eine erhebliche und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben, weil in einem Brandfall die Rettung der Personen aus dem 3. und 4. Obergeschoss nicht gewährleistet sei. Deshalb sei ein Rückschnitt des Baumes notwendig, hilfsweise die anderweitige Herstellung eines 2. Rettungsweges.
Die Klägerin hat am 9. März 2020 Klage erhoben.
Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass auf das Schreiben vom 8. August 2019 sei keine Reaktion des Beklagten erfolgt, sodass jetzt die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage vorlägen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, den Baum Nr. 4 vor dem Grundstück Landsberger Allee 14 so weit zurückzuschneiden, dass der 2. Rettungsweg durch Rettungsgeräte der Feuerwehr gewährleistet ist, hilfsweise, den 2. Rettungsweg im Sinne des § 33 Berliner Bauordnung (BauO Bln) wiederherzustellen,
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt zur Begründung aus, dass er nicht verpflichtet sei, den Straßenbaum zurückzuschneiden, um für das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Gebäude den 2. Rettungsweg zu gewährleis[…]