Die Schwangerschaft ist eine Zeit der Veränderungen für die Frau. Wenn sie guter Hoffnung ist, geht diese Zeit mit vielen aufwühlenden Gefühlen einher. Neben der freudigen Erwartung des Kindes werden viele Frauen auch mit Zukunftsängsten konfrontiert, da das Kind nun einmal das ganze bisherige Leben auf den Kopf stellt. Insbesondere dann, wenn die werdende Mutter sich beruflich noch in der Probezeit befindet, gibt es eine wahre Vielzahl von Sorgen. Die meisten Sorgen drehen sich darum, was mit der beruflichen Zukunft während der Zeit der Schwangerschaft und der anschließenden Elternzeit wird. Viele dieser Sorgen sind jedoch absolut unbegründet, denn der Gesetzgeber in Deutschland hat die Mutter unter einen besonderen gesetzlichen Schutz gestellt.
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Gesetzliche Grundlagen
Schwangere Frauen in der Probezeit sind nach dem Mutterschutzgesetz besonders geschützt. Sie dürfen nicht gekündigt werden, es sei denn, der Arbeitgeber kann einen wichtigen Grund für die Kündigung nachweisen. Wenn eine schwangere Frau in der Probezeit gekündigt wird, kann sie gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen. (Symbolfoto: VGstockstudio /Shutterstock.com)
Zu den wichtigsten gesetzlichen Regelungen in Deutschland zählt das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das unmittelbar mit dem Einsetzen der Schwangerschaft für die Frauen greift. Hauptsächlich der § 17 MuSchG ist hierbei von entscheidender Bedeutung, da dieser Paragraf den Kündigungsschutz einer schwangeren Frau für einen ganz bestimmten Zeitraum festlegt. Gem. § 17 MuSchG ist eine Kündigung der schwangeren Frau beginnend mit dem dritten Schwangerschaftsmonat gesetzlich unzulässig.
Dieser Kündigungsschutz gilt bis zum Ablauf der sogenannten Schutzfrist, die unmittelbar nach der Entbindung beginnt. Als Mindestschutzfrist hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von vier Monaten nach der Entbindung festgelegt. Besonders wichtig ist auch der Umstand, dass die Schutzfrist selbst bei dem tragischen Ereignis einer Fehlgeburt gilt. Überdies bezieht sich der Schutz nicht ausschließlich auf die Kündigung selbst, sondern auch auf die sogenannten kündigungsvorbereitenden Maßnahmen. Der arbeitsrechtliche Status der schwangeren Frau in dem Unternehmen ist hierbei unerheblich. Der Schutz greift somit sowohl für Arbeitnehmerinne[…]