LG Bremen, Az.: 6 O 2019/09, Urteil vom 31.03.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Einbruchdiebstahlsversicherung in Anspruch.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Firmenschutzversicherung mit Einbruchdiebstahlsschutz. Er meldete der Beklagten einen Einbruchdiebstahl, der sich in der Nacht vom 28. auf den 29.05.2009 ereignet haben soll und fügte eine Liste von angeblich entwendeten Gegenständen bei (Bl. 114 d. A.). Am 11.09.2009 wurde der Beklagten eine von dem Kläger unterzeichnete Erklärung übersandt, ein Vordruck der Beklagten, die mit „Vergleich und Abfindungserklärung“ überschrieben war. Darin hieß es:
„Mit Bewilligung einer Vergütung von 31.000,00 € erkläre ich mich hinsichtlich aller Entschädigungsansprüche, die ich anlässlich meines Versicherungsfalles vom 29.05.2009 […] erhebe, für abgefunden. […]
Symbolfoto: : kadmy/BigstockAn diesen Vergleichsvorschlag halte ich (der Kläger, Anm. des Gerichts) mich nur dann gebunden, wenn die oben genannte Gesellschaft (die Beklagte, Anm. des Gerichts) innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt dieser Erklärung ihre Annahme durch Zahlung erklärt.“
Die Beklagte zahlte jedoch den in der Erklärung genannten Abfindungsbetrag nicht, sondern reagierte bereits vorher auf die Schadensmeldung mit Schreiben vom 03.09.2009 (Bl. 116 d. A.), in welchem sie dem Beklagten mitteilte, dass eine Auszahlung der Entschädigungsleistung derzeit nicht möglich sei, weil sich nach Sichtung der Schadensunterlagen weitere Fragen zur Sachverhaltsaufklärung ergeben hätten. Weiter waren konkrete Fragen formuliert, und zwar u. a. nach dem Firmennamen, der Anzahl der Firmensitze, seit wann es die Firmen gebe, welche Tätigkeiten mit ihnen ausgeübt würden, verbunden mit der Aufforderung eine Gewerbeanmeldung vorzulegen, bei welcher Gesellschaft eine Vorversicherung bestanden habe, welche Versicherungen dabei mit welcher Versicherungssumme abgeschlossen gewesen wären, ob Vorschäden bestanden hätten, die entsc[…]