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Verkehrsunfall und Indizien eines manipulierten Unfallgeschehens

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LG Hannover, Az.: 11 O 97/15, Urteil vom 25.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung jedoch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte war zum Vorfallzeitpunkt zuständiger Haftpflichtversicherer des vom vermeintlichen Unfallverursacher – dem Zeugen … – geführten PKW Skoda (amtliches Kennzeichen zum Vorfallzeitpunkt: …).

Der Kläger behauptet, durch den Zeugen … sei am 27.11.2014 gegen 17:45 Uhr ein Unfall verursacht worden, wodurch sein Fahrzeug – ein BMW 530 d (Leistung: 173 kW, Erstzulassung: 23.6.2008, Kilometerstand am 28.11.2014: 186.058) – beschädigt worden sei (vgl. polizeiliche Verkehrsunfallanzeige, Anlage K1).

Er, der Kläger, habe seinen PKW am rechten Straßenrand der Kieler Straße in Laatzen ordnungsgemäß geparkt. Der Zeuge … sei dann aus Unachtsamkeit mit der vorderen rechten Seite des von ihm geführten Fahrzeugs gegen die hintere linke Seite des geparkten PKW gefahren.

Der Kläger macht unter Hinweis auf ein Gutachten des Sachverständigen … vom 4.12.2014 (Anlage K2) im Wege einer fiktiven Schadensabrechnung Reparaturkosten in Höhe von 5.939,99 € (netto) sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 € und Gutachterkosten in Höhe von 958,10 € geltend.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.923,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.12.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Beklagte bestreitet im Hinblick auf eine mögliche Finanzierung des klägerischen Fahrzeugs dessen Aktivlegitimation. Sie bestreitet zudem, dass sich der vom Kläger vorgetragene Verkehrsunfall überhaupt bzw. in der geschilderten Art und Weise erei[…]


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