Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 1 Sa 387/18 – Urteil vom 18.02.2020
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das 1. Teilurteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 16.10.2018 – 1 Ca 533/18 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitnehmerkündigung vom 16.04.2018.
Die Parteien schlossen am 05.12.2014 einen Arbeitsvertrag, nachdem der Beklagte ab dem 01.01.2015 beim Kläger als Vollbeschäftigter nach den Regelungen des TVöD-VKA eingestellt wurde. Als Nebenabrede wurde vereinbart, dass der Beklagte sich verpflichtete, bis zum Ablauf des 31.03.2017 die Laufbahnausbildung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erfolgreich zu absolvieren. Hierzu wurde am gleichen Tag die „Vereinbarung über die Rückerstattung von Fortbildungskosten“ abgeschlossen, die für die Zeit des Fortbildungszeitraums vom 01.01.2015 bis 31.03.2017 die Freistellung des Beklagten unter Fortzahlung des Entgelts nach der Entgeltgruppe 6 TVöD vorsah. Daneben verpflichtete sich der Kläger zur Übernahme der gesamten Fortbildungskosten, die mit voraussichtlich 80.009,32 EUR beziffert wurden. Weiterhin enthielt die Fortbildungsvereinbarung eine Bindungsdauer an das Arbeitsverhältnis von 5 Jahren nach Abschluss der Fortbildung sowie eine Rückzahlungsklausel, die eine Verminderung des Rückzahlungsbetrages um 1/60 für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Beendigung der Fortbildung vorsah. Der Wortlaut der Rückzahlungsvereinbarung lautet dabei (auszugsweise):
„1) Die in § 4 aufgeführten Kosten sind in vollem Umfang zu erstatten, wenn
1. der/die Beschäftigte nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 5 genannten Bindungsdauer beendet, ohne dass der Arbeitgeber hierzu Veranlassung gegeben hat,
2. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in dem Verhalten des Beschäftigten / der Beschäftigten liegen beendet, oder,
3. es auf Wunsch des Beschäftigten / der Beschäftigten zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kommt.
2) Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich in den Fällen des Abs. 1 für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Beendigung der Fortbildung entsprechend der Bindungsdauer nach § 5 Abs. 2 um 1/60 bei einer Bindungsdauer von 5 Jahren.
…“
Der Beklagte absolvierte vereinbarungsgemäß die Fortbildung erfolgreich und wurde bereits ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe […]