OLG Hamm – Az.: I-11 U 126/17 – Beschluss vom 03.01.2018
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 04.08.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster, Az. 16 O 93/17, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Löschung von Daten, die der beklagte Versicherer nach einem von ihm auf Totalschadenbasis regulierten Verkehrsunfall in das von der Firma F G GmbH betriebene Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer (G) eingemeldet hat. Ferner beansprucht der Kläger u.a. die Unterlassung der erneuten Einmeldung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der auf § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gestützte Löschungsanspruch nicht zu, weil die Speicherung der Daten nicht unzulässig sei. Es könne dahinstehen, ob vorliegend der Maßstab des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG oder der des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG anzulegen sei. Denn in beiden Fällen sei eine einzelfallbezogene Interessenabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzunehmen. Diese Abwägung ergebe vorliegend die Zulässigkeit der Speicherung von Fahrzeugdaten im G. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei als gering einzustufen. Bei den streitgegenständlichen Daten handele es sich nicht um besonders sensible Daten. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Einmeldung mit Versicherungsbetrug in Zusammenhang gebracht und stigmatisiert werde. Diese Gefahr bestehe für den Kläger erst dann, wenn er einen weiteren Versicherungsfall melden würde. Die Einmeldung sei auch nicht willkürlich erfolgt. Der Beklagte habe dargelegt, dass die Einmeldung immer dann erfolge, wenn ein fiktiver Schaden von mehr als 2.500,00 EUR abgerechnet werde, was hier unstreitig der Fall sei. Es bestehe ein nicht unerhebliches Interesse der Versicherungswirtschaft an der Speicherung der Daten. Dieses Interesse bestehe darin, Betrugsverhalten bei der Mehrfachabrechnung fiktiver Schäden zu vermeiden. Da[…]