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Unfallversicherung – Beweiswert ärztlicher Bescheinigungen

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Inhaltliche Richtigkeit Privaturkunden
OLG Jena – Az.: 4 U 279/19 – Urteil vom 26.06.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Erfurt vom 15.03.2019 (8 O 1110/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichtes Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie insgesamt vollstreckbaren Betrages anzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Gewährung von Invaliditätsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung.

Zwischen den Parteien besteht ein privater Unfallversicherungsvertrag nach Maßgabe der Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten (AUB) aus 2008. Nach diesem Vertrag gehören zum Leistungsumfang im Falle der Invalidität eine Grundversicherungssumme von 58500 Euro mit einer Invaliditätsprogression von 500 Prozent. Bei einer Invalidität von 80 Prozent ist demnach eine Versicherungsleistung von 280 Prozent der Grundversicherungssumme vorgesehen, also 163800 Euro. Ein Versicherungsfall im Sinne des Ziffer 1 AUB liegt vor, wenn ein Unfallereignis gegeben ist, also eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Nach Ziffer 5.1.1 der AUB besteht u.a. dann keine Leistungspflicht, wenn der Unfall auf einer Bewusstseinsstörung beruht. Auf die AUB 2008 (Anlage K1 zur Klageschrift vom 25.08.2014; Anlagenband Klägerin) wird Bezug genommen.

Am 21.12.2012 stürzte die Klägerin in ihrem Badezimmer, als diese gerade im Begriff war, sich nach dem Zähneputzen das Gesicht zu trocknen. Jedenfalls nach dem Sturz war die Klägerin ohne Bewusstsein. Der im Sturzzeitpunkt nicht im Badezimmer anwesende Ehemann der Klägerin verständigte den Notarzt, der das Fehlen verbaler Reaktionen der Klägerin sowie die Bewusstlosigkeit feststellte. Auf den Notarztbericht vom 21.12.2012 (Bl. 31 d.A.) wird Bezug genommen. Der Notarzt wies die Klägerin ins H-Klinikum in E ein.

Die schriftlichen Arztberichte des Klinikums vom 22.12.2012, 28.12.2012, 18.04.2013 sowie der nachbehandelnden M-Klinik vom 06.03.2013 schildern unter Anamnese den Eintritt einer Bewusstlosigkeit ohne V[…]


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