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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugrennen – Leistungsfreiheit des Versicherers

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OLG Karlsruhe
Az: 9 U 97/11
Urteil vom 23.02.2012

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Mai 2011 – 3 O 421/09 D – dahin abgeändert, dass sich die unter Ziff. 1 des Tenors zuerkannte Hauptforderung um 124,98 € auf 17.962,61 € ermäßigt. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30. März 2007 bei einem spontan verabredeten Beschleunigungsrennen auf der B 33 zwischen … und … ereignete. Dabei fuhren der Kläger mit seinem zu Rennzwecken umgebauten VW Golf auf der linken und der Beklagte Ziff. 1 mit dem bei der Beklagten Ziff. 3 haftpflichtversicherten Porsche Carrera seines Vaters, des Beklagten Ziff. 2, auf der rechten Spur der autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße zunächst mit rund 80 km/h nebeneinander her. Auf ein Handzeichen hin beschleunigten beide ihre Fahrzeuge, um zu ermitteln, welches den „besseren Antritt“ habe. Wie bei drei weiteren zuvor durchgeführten Rennen lag der VW Golf zunächst in Front. Nach der Abfahrt Radolfzell schloss der Porsche aufgrund seiner höheren Endgeschwindigkeit auf. Zugleich näherte er sich einem mit rund 116 km/h vor ihm auf der rechten Spur fahrenden Opel Astra. Die Bundesstraße verfügt in diesem Bereich nicht über einen Standstreifen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 120 km/h begrenzt. Als sich der Porsche auf gleicher Höhe mit dem VW Golf befand und beide Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von deutlich über 200 km/h erreicht hatten, wechselte der Beklagte Ziff. 1 auf die linke Spur, um den Opel Astra zu überholen. Dabei lenkte er den Porsche zwischen die beiden anderen Fahrzeuge und verringerte den Abstand zu dem VW Golf auf rund 30 cm. Der Kläger steuerte nach links, um eine Kollision zu vermeiden, und geriet mit den linken Reifen auf den Grünstreifen. Beim Versuch, auf die Fahrbahn zurückzulenken, verlor er d[…]


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