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Ersatz der notwendigen Kosten von Bestattungspflichtigen

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VG München – Az.: M 12 K 20.6745 – Urteil vom 12.08.2021

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Erstattung der für die provisorische Abholung ihres verstorbenen Vaters vom Sterbeort angefallenen Kosten.

Letzterer verstarb am 28. November 2017 im … Hospiz in München (Bl. 1-3 der Behördenakte – BA).

Noch in derselben Nacht meldete das Hospiz per Telefax den Sterbefall der Beklagten (Bl. 1 – 4 d. BA). Die Auskunftsmitteilung (Bl. 4 d. BA) enthielt Name und Telefonnummer der Lebensgefährtin des Verstorbenen sowie Name, Adresse und Telefonnummer von dessen Betreuerin, Frau M., des Weiteren den Hinweis, es gäbe wohl Kinder, zu denen der Verstorbene jedoch keinen Kontakt gehabt hätte, jedoch ohne Angaben zu Identität oder Kontaktdaten. Beigefügt war zudem eine ärztliche Todesbescheinigung, ausgestellt am 28. November 2017 um 22:15 Uhr (Bl. 1 d. BA).

Am 29. November 2017 begann die Beklagte mit der Ermittlung der bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen:

Zunächst kontaktierte die Beklagte telefonisch die Betreuerin des Verstorbenen (Bl. 6 d. BA). Diese teilte mit, sie habe bereits die Schwester des Verstorbenen (Frau M.M.) kontaktiert. Diese habe ihr zunächst mitgeteilt, der Verstorbene habe zwei Kinder: Die Klägerin, deren Namen und Anschrift sie übermittelte sowie eine weitere Tochter, zu der sie keine weiteren Angaben machte. Des Weiteren habe die Schwester des Verstorbenen erklärt, sich angesichts der beiden Töchter nicht um die Beerdigung des Verstorbenen kümmern zu wollen.

Sodann versuchte die Beklagte, mit Hilfe der genannten Angaben (Namen und Adresse) die Telefonnummer der Klägerin ausfindig zu machen. Jedoch war diese laut Angabe der Beklagten weder im örtlichen Telefonbuch eingetragen (Bl. 7 d. BA) noch förderte eine Meldeabfrage über das Bayerische Behördeninformationssystem BayBIS entsprechende Informationen zu Tage, so dass es der Beklagten unmöglich war, die Klägerin unmittelbar telefonisch vom Tod ihres Vaters zu verständigen und dazu aufzufordern, sich um die Bestattung zu kümmern.

Da das Hospiz über keine Aufbewahrungsmöglichkeiten für Verstorbene verfügt, veranlasste die Beklagte[…]


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