LG Bremen – Az.: 4 T 139/17 – Beschluss vom 09.01.2018
1. Die Notarkostenrechnung des Antragstellers vom 30.12.2016, Rechnungsnummer […] wird bestätigt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Bestätigung einer von der Antragsgegnerin beanstandeten Notarkostenrechnung.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller beurkundete unter dem 21.06.2016 einen Erbbaurechtsteilungsvertrag für die Antragsgegnerin. Bei dieser handelt es sich um eine Stiftung, die gemäß § 1 (3) S. 1 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung in ihrer jeweiligen Fassung verfolgt (vgl. Bl. 20 d.A.).
Der Antragsteller erteilte der Antragsgegnerin unter dem 30.12.2016 eine Kostenrechnung nach dem GNotKG, ohne die Gebührenermäßigung nach § 91 Abs. 2 Ziffer 1 GNotKG in Absatz zu bringen. Die Antragsgegnerin beanstandete unter Hinweis auf den Ermäßigungstatbestand die ihr erteilte Kostenrechnung.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass angesichts der Satzung der Antragsgegnerin der Gebührenermäßigungstatbestand des § 91 Abs. 2 Ziffer 1 GNotKG nicht eingreift.
Das Vorbringen des Antragsstellers ist dahingehend zu verstehen, dass er beantragt,
im Wege der gerichtlichen Entscheidung seine Kostenrechnung vom 30.12.2016 zur Rechnungsnummer […] zu bestätigen.
Das Vorbringen des Antragsgegners ist dahingehend zu verstehen, dass er beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Aufnahme des Zweckes „gemeinnützig“ in ihrer Satzung der Gebührenermäßigung im vorliegenden Fall nicht entgegen stünde. Sie verfolge in der Praxis nur mildtätige und kirchliche Zwecke. Anderweitige gemeinnützige Zwecke würden nicht verfolgt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat gemäß § 128 GNotKG eine dienstliche Stellungnahme der Notaraufsicht eingeholt. Ihretwegen wird auf deren Schreiben vom 16.10.2017 (Bl. 48 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Der nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässige Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist begründet. Die streitgegenständliche Kostenrechnung des Antragstellers war im Wege der gerichtlichen Entscheidung zu bestätigen.
1.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war der Gebührenermäßigungstatbe[…]