Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarkostenrechnung – Gebührenermäßigung für eine Stiftung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

LG Bremen – Az.: 4 T 139/17 – Beschluss vom 09.01.2018

1. Die Notarkostenrechnung des Antragstellers vom 30.12.2016, Rechnungsnummer […] wird bestätigt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt die Bestätigung einer von der Antragsgegnerin beanstandeten Notarkostenrechnung.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller beurkundete unter dem 21.06.2016 einen Erbbaurechtsteilungsvertrag für die Antragsgegnerin. Bei dieser handelt es sich um eine Stiftung, die gemäß § 1 (3) S. 1 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung in ihrer jeweiligen Fassung verfolgt (vgl. Bl. 20 d.A.).

Der Antragsteller erteilte der Antragsgegnerin unter dem 30.12.2016 eine Kostenrechnung nach dem GNotKG, ohne die Gebührenermäßigung nach § 91 Abs. 2 Ziffer 1 GNotKG in Absatz zu bringen. Die Antragsgegnerin beanstandete unter Hinweis auf den Ermäßigungstatbestand die ihr erteilte Kostenrechnung.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass angesichts der Satzung der Antragsgegnerin der Gebührenermäßigungstatbestand des § 91 Abs. 2 Ziffer 1 GNotKG nicht eingreift.

Das Vorbringen des Antragsstellers ist dahingehend zu verstehen, dass er beantragt,

im Wege der gerichtlichen Entscheidung seine Kostenrechnung vom 30.12.2016 zur Rechnungsnummer […] zu bestätigen.

Das Vorbringen des Antragsgegners ist dahingehend zu verstehen, dass er beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Aufnahme des Zweckes „gemeinnützig“ in ihrer Satzung der Gebührenermäßigung im vorliegenden Fall nicht entgegen stünde. Sie verfolge in der Praxis nur mildtätige und kirchliche Zwecke. Anderweitige gemeinnützige Zwecke würden nicht verfolgt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat gemäß § 128 GNotKG eine dienstliche Stellungnahme der Notaraufsicht eingeholt. Ihretwegen wird auf deren Schreiben vom 16.10.2017 (Bl. 48 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Der nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässige Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist begründet. Die streitgegenständliche Kostenrechnung des Antragstellers war im Wege der gerichtlichen Entscheidung zu bestätigen.

1.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war der Gebührenermäßigungstatbe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv