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Wohnungsrückgabe – Zurücklassen Waschmaschine und Einbauküche

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LG Gießen – Az.: 1 S 208/12 – Urteil vom 21.11.2012

Das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 14.06.2012 wird teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus weitere 1.050,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2012 zu zahlen.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Symbolfoto: Von Didecs /Shutterstock.com

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlich gestellten Klageantrag weiter, soweit das Amtsgericht die Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Monate Juni und Juli 2008 in Höhe von insgesamt 1.050,- € nebst Zinsen abgewiesen hat. Der Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Der Kläger besitzt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Monate Juni und Juli 2008 in Höhe von insgesamt 1.050,00 € gem. § 546a Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück gibt, für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht hat der Beklagte die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses am 31.05.2008 nicht zurückgegeben. Eine Rückgabe i. S. v. § 546 Abs. 1,546a Abs. 1 BGB liegt dann nicht vor, wenn infolge des Zurücklassens von Einrichtungen und/oder Gegenständen nur eine unzulässige Teilräumung gegeben ist. Teilleistungen bei Erfüllung der Rückgabeverpflichtung sind unzulässig mit der Folge, dass dem Vermieter die gesamte Mietsache vorenthalten wird (BGH v. 11.05.1988, Az. VIII ZR 96/87, Juris Rdnr. 13). Bleiben nur einzelne Gegenstände zurück, kann allerdings im Einzelfall anzunehmen sein, dass der Mieter seine Räumungspflicht erfüllt hat. Daher steht das Zurücklassen von wenige[…]


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