Oberlandesgericht Hamm
Az.: 4 U 86/06
Urteil vom 21.09.2006
Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, Az.: 8 O 10/06
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. April 2006 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,– EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist eine Wettbewerbsvereinigung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte repariert gewerblich Kraftfahrzeuge. Die Beklagte warb am 27. September 2005 in der Zeitung „…“ mit einer Werbeanzeige, in der sie von einem Hagelschaden betroffene Autofahrer ansprach (vgl. BI.5). Sie bot bei einer Hagelschadenreparatur, und zwar einer Kasko-Abwicklung ab 1.000,– EUR Schaden neben einem kostenlosen Leihfahrzeug, Tagesterminen und Fahrzeugreinigung auch 150,– EUR in Bar an.
Der Kläger hat in dieser Werbung einen Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 263 StGB gesehen. Er hat gemeint, dem Kunden werde ein Vorteil verschafft, der auf Kosten des Versicherers gehe, weil dieser über die tatsächliche Höhe des entstandenen Schadens getäuscht werde. Mit der Klage hat er von der Beklagten verlangt, es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren- oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremdem Unternehmens anzukündigen:
„Mit dieser Anzeige erhalten sie bei Hagelschadenreparatur 150,00 EUR in Bar*
*Kasko-Abwicklung ab 1.000,– EUR Schaden“.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat gemeint, die beanstandete Werbung sei nicht unlauter. Dieser Fall sei nicht zu vergleichen mit den von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Fällen, in d[…]