VGH Baden-Württemberg – Az.: 13 S 1641/22 – Beschluss vom 25.10.2022
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2022 – 10 K 633/22 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 13.07.2022 nicht in Betracht.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2020 – 12 S 1671/20 – juris Rn. 5 und vom 07.03.2017 – 10 S 328/17 – juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 02.09.2020 – 11 CS 20.814 – juris Rn. 9 ff.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 146 Rn. 73 ff.).
Hiervon ausgehend ist die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen im angegriffenen Beschluss in Frage zu stellen. Damit besteht kein Anlass, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu ändern.
(Symbolfoto: Flapas /Shutterstock.com)Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand der Ansicht, dass bei dem Antragsteller wegen einer in der Vergangenheit stattgefundenen missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV von einer fehlenden Fahreignung auszugehen ist.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es bei dem Antragsteller um die Einnahme von Medizinal-Cannabis geht und sich deshalb dessen Fahreignung nicht nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV, sondern nach den Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV beurteilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.01.2017 – 10 S[…]