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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit – Anspruch auf Einschreiten

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VG Hamburg – Az.: 17 K 2977/19 – Urteil vom 01.06.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ein Einschreiten des beklagten Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit („Beklagter“) gegen die beigeladene … („Beigeladene“) im Hinblick auf bestimmte von deren Internet-Suchmaschine „…“ angezeigte Suchergebnisse.

Der Kläger war über Jahrzehnte hinweg als Privatagent sowie – jedenfalls bis zum Jahr … – im Auftrag von Geheimdiensten und Polizei unter verschiedenen Tarnidentitäten als Ermittler im verbrecherischen und terroristischen Umfeld im In- und Ausland tätig. Über die Person des Klägers, seine berufliche Vergangenheit und verschiedene seiner Tarnidentitäten wurde über mehrere Jahrzehnte hinweg und in verschiedenen Medienformaten, insbesondere der Presse, berichtet, zuletzt auch im Zusammenhang mit etwaig rechtswidrigen Parteispenden sowie einem anhängigen Verfahren gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung. Die persönliche Website des Klägers wie auch ein Wikipedia-Artikel über den Kläger enthalten umfangreiche Informationen über seine Person und seinen Werdegang. Im Internet lassen sich zudem zahlreiche Informationen über ein weiträumiges Anwesen des Klägers in … finden.

Auf den Internetseiten der „AB“ sowie des österreichischen „CD“ sind drei Beiträge veröffentlicht, die u.a. den Kläger zum Gegenstand haben:

(1) seit dem … 2016 auf der Internetseite der AB ein Beitrag mit der Überschrift „…“ (für den exakten Inhalt des Beitrags wird auf URL: … bzw. Bl. 18 ff. d.A. verwiesen);

(2) seit dem … April 2018 auf der Internetseite des österreichischen CD ein Beitrag mit der Überschrift „…“ (für den Inhalt des Beitrags wird auf URL: … bzw. Bl. 29 ff. d.A. verwiesen);

(3) seit dem … August 2018 auf der Internetseite des österreichischen CD ein Beitrag mit der Überschrift „…“ (für den exakten Inhalt des Beitrags wird auf URL: …bzw. Bl. 34 ff. d.A. verwiesen).

Die Berichte (im Folgenden „Bericht der AB“, „Bericht des CD vom … April 2018“ und „Bericht des[…]


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