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Mindestmietdauer im Mietvertrag

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Wenn Sie einen Mietvertrag mit einer Mindestmietdauer abschließen, sollten Sie sich über die Konsequenzen bewusst sein. Dieser Artikel bietet Hinweise und Tipps zu Mietverträgen mit Mindestmietdauer, damit Sie wissen, worauf Sie achten müssen.
Rechtliche Regelungen bei der Mindestmietdauer
Es kommt in letzter Zeit immer häufiger vor, dass Vermieter im Zuge des Mietvertragsabschlusses mit einem Mieter auf eine sogenannte Mietmindestdauer bestehen. Hierbei handelt es sich um eine Sondervereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter in dem Mietvertrag, welche für den Mieter durchaus gravierende Konsequenzen mit sich bringt. Wird eine derartige Sondervereinbarung getroffen, so hat der Mieter keine Berechtigung zur Beendigung des Mietvertrages vor dem Ablauf dieser Mindestfrist. Es ist in diesem Zusammenhang die Frage interessant, ob eine derartige Vereinbarung auch tatsächlich rechtlich zulässig ist und ob es für den Mieter nicht trotzdem möglich ist, den Mietvertrag vorzeitig zu beenden.

Rechtlich betrachtet verzichtet sowohl der Vermieter als auch der Mieter auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn eine Mindestmietdauer vereinbart wird. Dies bedeutet, dass unter regulären Umständen das Mietvertragsverhältnis nicht vor dem Ablauf der Frist beendet werden darf.
Die Mindestmietdauer in der gängigen Praxis
Mietvertrag mit Mindestmietdauer – so vermeiden Sie Ärger im Umgang mit Ihrem Vermieter (Symbolfoto: Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com)

Üblicherweise wird, sofern eine Mindestmietdauer vereinbart wird, ein Zeitraum von 12 – 48 Monaten als Frist vereinbart. Dem reinen Grundsatz nach ist eine derartige Vereinbarung auch tatsächlich rechtens, da der Mietvertrag unter das Prinzip der Vertragsfreiheit fällt. Es gibt jedoch durchaus auch Ausnahmen von dieser Regelung und überdies muss eine derartige Vereinbarung auch in schriftlicher Form festgehalten werden. Grundsätzlich kennt der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten, um eine derartige Mindestmietdauer zwischen einem Vermieter und einem Mieter festzulegen. Zum einen wäre hier die Kündigungsausschlussklausel zu nennen und zum anderen gibt es auch die Möglichkeit der vereinbarten Gesamtmietdauer.

Die Kündigungsausschlussklausel kommt in der gängigen Praxis […]


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