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Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen aus Mehrarbeit

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AG Ludwigshafen – Az.: 3 f IK 378/18 LU – Beschluss vom 13.12.2018

1. Zur Berechnung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens der Schuldnerin sind gemäß § 850e Nr. 2 ZPO ab Antragstellung zusammenzurechnen

a) das Arbeitseinkommen, das die Schuldnerin von der Firma … (Drittschuldnerin zu 1.), bezieht.

b) mit dem hälftigen Arbeitseinkommen, das die Schuldnerin von der Firma … ( Drittschuldnerin zu 2.), bezieht.

2. Der sich nach der Zusammenrechnung ergebende pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Tabelle zu § 850 c ZPO in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen der Schuldnerin.

3. Die nach dieser Bestimmung unpfändbaren Beträge sind in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, welches die Schuldnerin von der Firma … als wesentliche Lebensgrundlage, erhält.

4. Dies bedeutet, dass die pfändbaren Beträge- unter Beachtung der hälftigen Pfandfreiheit- vorrangig von der Drittschuldnerin zu 2. abzuführen sind.

5. Die Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldner wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Gründe
(Symbolfoto: golubovystock/Shutterstock.com)

Die Anordnung war auf Antrag nach den Bestimmungen der §§ 4 InsO, 850e Nr. 2 ZPO zu treffen, damit die Schuldnerin nicht besser gestellt ist, als jemand, der sein Einkommen aus einer Hand bezieht.

Dem Antrag der Schuldnerin auf nur hälftige Hinzurechnung des bei der … erzielten Einkommens war ebenfalls statt zu geben.

Nach § 36 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, auch nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Von der nach §§ 850, 850a unter Berücksichtigung der Regeln des § 850e Nr. 1 und 3 ZPO ermittelten Berechnungsgrundlage gehört grds. der sich aus der Tabelle zu § 850c ZPO ergebende Betrag zur Masse.

Eine Anpassung auf den Einzelfall ermöglichen über §§ 4, 36 InsO die §§ 850c Abs. 4, 850e Nr. 2 und 2a, 850f Abs. 1 und 850g-i ZPO.

Der Antrag der Schuldnerin war daher als zulässig zu erachten, er ist auch begründet.

Mehrarbeit im Sinne der vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen ist die über die g[…]


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