Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erlöschen Vorkaufsrecht bei schenkweiser Grundstücksübertragung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

KG Berlin – Az.: 1 W 149/18 und 1 W 150/18 – Beschluss vom 12.06.2018

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) nach einem Wert von 85.000 € zurückgewiesen.
Gründe
Es bedarf keiner Erörterung, ob die – gemäß §§ 71 ff. GBO statthafte – Beschwerde der Beteiligten zu 2) mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig ist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) sowie die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) sind jedenfalls nicht begründet. Das Grundbuchamt hat die Amtswidersprüche zu Recht gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO eingetragen.

Es hat die Löschung der Pos. II/1 am … 2018 unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen. Die Voraussetzungen für die Löschung der Vorkaufsrechte sind (weiterhin) nicht erfüllt. Eine Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 3) nach § 19 GBO liegt nicht vor. Es ist auch nicht gemäß § 22 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen, dass die Vorkaufsrechte, die nach § 20 VermG am … 1994 bzw. … 1995 gebucht wurden, erloschen sind. Das folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die damalige Eigentümerin … das Eigentum an den Grundstücken 1997 auf die Beteiligte zu 1) übertragen hat. Der Übertragung lag ausweislich der notariellen Verhandlung vom … 1995 (UR-Nr. …/1995 des Notars …) eine Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Grunde. Die Schenkung ist kein “Fall des ersten Verkaufs”, für den das Vorkaufsrecht gemäß § 20 Abs. 6 S. 2 VermG (nur) gilt.

Wie auch aus der Formulierung in § 20 Abs. 6 S. 3 VermG (“Abschluss des Kaufvertrages”) folgt, ist gemäß § 20 Abs. 8 VermG i.V.m. § 463 BGB ein Vorkaufsfall nur gegeben, wenn der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über das Grundstück schließt. Eine Schenkung (§ 516 BGB) ist kein Kaufvertrag (§ 433 BGB). Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) und 2) wird auch bei einem dinglichen Vorkaufsrecht nach § 1094 BGB nicht angenommen, dieses erlösche nach einer Schenkung (oder auch einem Verkauf i.S.v. § 470 BGB i.V.m. § 1098 Abs. 1 S. 1 BGB), weil in der Schenkung (oder in dem Verkauf an einen gesetzlichen Erben) ein Vorkaufsfall liege, bei dem das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt worden sei bzw. habe ausgeübt werden können. Vielmehr erlischt das Vorkaufsrecht nur deshalb und erst mit der Eigentumsübertragung, weil nach dem Eigentumsübergang auf einen Sonderrechtsnachfolger ein Verkauf durch den Eigentümer i.S.v. § 1097 Hs. 1 BGB nicht mehr gegeben sein kann (BGH, NJW 2016, 3242, Rn. 11; Senat, KGJ 40, 133, 134; OLG Düsseldorf, DNotZ […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv