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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auskunftsanspruch der Eltern über Verbleib des Sparvermögens des gemeinsamen Kindes

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OLG Oldenburg – Az.: 4 WF 11/18 – Beschluss vom 30.01.2018

Es ist beabsichtigt, auf die Beschwerde des Antragstellers den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg vom 21.12.2017 zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss binnen 1 Woche nach Zustellung.
Gründe
Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 02.06.2017 von der Antragsgegnerin Auskunft über den Verbleib des Sparvermögens des gemeinsamen Sohnes in Höhe von 15.322,80 € begehrt.

Die Beteiligten sind verheiratet. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn S…, geb. am ….2009, hervorgegangen. S… lebt seit der Trennung der Beteiligten im Haushalt der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin wurde außergerichtlich vergeblich zur begehrten Auskunft aufgefordert.

Nachdem die Antragsgegnerin im laufenden Verfahren die geforderte Auskunft erteilt hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit angefochtenem Beschluss vom 21.12.2017 hat das Amtsgericht u.a. die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es vorliegend billigem Ermessen entspreche, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sein Vorgehen keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Hintergrund des Antrages sei der Verdacht der unberechtigten Abhebung des Geldes durch die Mutter gewesen. Hieraus könne sich ein Schadensersatzanspruch des Kindes ergeben. In Betracht käme daher allenfalls ein entsprechender Auskunftsanspruch des Kindes, den dieses ggf. durch einen Ergänzungspfleger geltend machen könne. Das Vorgehen des Antragstellers sei daher unzulässig.

(Symbolfoto: Evgeny Atamanenko/Shutterstock.com)

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde. Mit dieser führt er aus, dass ein Auskunftsanspruch des Antragstellers selbst geltend gemacht worden sei, der sich aus der gemeinsamen elterlichen Sorge für S… herleiten ließe. Gemäß § 1629 Abs.1 Satz 2 BGB gelte das Gesamtvertretungsprinzip im Rahmen der elterlichen Sorge. Im Rahmen der elterlichen Sorge […]


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