Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 6 RA 82/00
Urteil vom 30.04.2002
Vorinstanz: SG Mainz
Das LSG Mainz hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2002 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.6.2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 1.7.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1998 aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
T a t b e s t a n d
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte eine übergeleitete Forderung der Beigeladenen in Höhe von monatlich 230,00 DM bzw. in Höhe des entsprechenden EURO-Betrages mit der laufenden Rente des Klägers verrechnen darf.
Bei dem 1924 geborenen Kläger ist seit November 1995 ein Grad der Behinderung von 90, seit März 1999 mit den Nachteilsausgleichen aG und G vom Amt für Soziale Angelegenheiten Mainz anerkannt.
Die Ehe des 1924 geborenen Klägers mit O B wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 27.8.1986 geschieden. Maßgeblich für die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau O B ist das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 3.6.1991 – 8 UF 523/90 -. Darin wurde der Kläger verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau für die Zeit ab dem 1.10.1987 einen monatlichen Elementarunterhalt von 846,67 DM und einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt von 149,57 DM, also insgesamt 996,24 DM zu zahlen. Auf Antrag der geschiedenen Ehefrau des Klägers erließ das Amtsgericht Mainz am 16.10.1991 wegen rückständiger Unterhaltsleistungen von 20.893,89 DM nebst Gebühren und Zinsen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend den Rentenzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. Die Beklagte erkannte zwar die Forderung an, teilte jedoch O B mit Schreiben vom 25.11.1991 mit, dass der Kläger nicht leistungsfähig sei. Mit Schreiben vom 4.3.1998 verzichtete sie auf die Pfändung der Rente des Klägers.