OLG Saarbrücken, Az.: Ss Rs 17/2015 (32/15 OWi), Beschluss vom 14.09.2015
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. Mai 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 80,– € verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt sowie die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verjährung beantragt. Er meint, die am 18. November 2014 veranlasste Übersendung des Anhörungsbogens habe die Verjährung hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vom 28. August 2014 nicht unterbrochen, da wegen der nicht korrekten Angabe des Namens des Betroffenen sowie der fehlenden Angabe seines Geburtstags und Geburtsorts dessen Identität nicht festgestanden habe und die Verfolgungsbehörde zu diesem Zeitpunkt selbst Zweifel an der Identität des Adressaten gehabt habe. Da diese Frage – soweit ersichtlich – bislang noch nicht entschieden worden sei, bittet er, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
Der form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80Abs. 3 S. 1 und 3, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg, da kein Zulassungsgrund gegeben ist.
1. Wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ausgeschlossen, da lediglich eine Geldbuße in Höhe von 80,– € und somit von nicht mehr als 100,– € verhängt worden ist.
2. Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) kommt nicht in Betracht.
a) Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige (durch Aufstellen von abstrakt generellen Leitsätzen) Regeln von praktischer Bedeutung sind (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 3). Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gegeben, wenn die sich stellenden Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wesentl[…]