Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftsführeranstellungsvertrag – Abfindung nach Vertragsaufhebung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LG Düsseldorf – Az.: 33 O 18/17 – Urteil vom 31.01.2018

Die weitergehende  Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%.

Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die Parteien streiten über Abfindungsansprüche nach der Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags.

Die Beklagte vertreibt pharmazeutische Produkte. Mehrheitsgesellschafterin ist die Z mit Sitz in K. Der Kläger war seit dem 1. Januar 1991 durchgängig zunächst Gesellschafter-Geschäftsführer und später Fremdgeschäftsführer der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen.

Der Anstellungsvertrag wurde zuletzt 2014 geändert.

In ihm heißt es:
„§ 2 Vertragsdauer und Kündigung

2. Der Anstellungsvertrag verlängert sich um jeweils drei weitere Jahre, wenn er nicht zuvor mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum 31.08.2007 bzw. zum Ende der Verlängerung gekündigt wird.

4. Während der Vertragslaufzeit kann der Geschäftsführer nur unter gleichzeitiger Freistellung unter Weiterzahlung der Bezüge abberufen werden.“ …

Neben seinem Entgelt hat der Kläger einen Anspruch auf einen Dienstwagen im Wert von 50.000,00 EUR zzgl. USt., dessen private Nutzung erlaubt ist. Den Wagen erwarb jedoch die vom Kläger geleiteten T & Partner GbR. Diese trug die laufenden Kosten und stellte dem Kläger den Wagen zur Verfügung. Dafür erhielt sie von der Beklagten eine Umlage von monatlich 1.500,00 EUR zzgl. USt.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Anstellungsvertrags wird auf Anlage K1  verwiesen.

In dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten in der Fassung vom 07. Mai 2007 war ursprünglich in § 7 Abs. 3 geregelt:

„Solange B T Geschäftsführer der Gesellschaft ist, ist er als Geschäftsführer stets alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und kann nur aus wichtigem Grunde als Geschäftsführer abberufen werden.“

Diese Bestimmung hoben die Gesellschafter nach Beginn der Auseinandersetzungen mit dem Kläger ohne dessen Zustimmung am 07.12.2016 auf.

Aufgrund von Differenzen der  Parteien entschlossen sie sich, die Rechtsbeziehung zu beenden. Seit Dezember 2016 befanden sich daher in Verhandlungen. Es fanden mehrere Gesprächen statt, in denen sie über die Modalitäten eines einvernehmlichen Ausscheidens des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten diskutierten.

Da eine ordentliche Kündigung erst z[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv