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Nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO – Frist

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Nachlässigkeit bei der Erfüllung von Anwaltspflichten: Eine Analyse der Fristüberschreitung und technischen Störungen nach § 130d ZPO
Im Zentrum dieses Falls steht der § 130d Satz 3 Alternative 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), welcher sich auf die nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung bezieht. Dieser Paragraph regelt die Pflicht des Anwalts, bei technischen Störungen im rechtlichen Prozess unverzüglich zu handeln. Ein Hauptproblem in diesem Fall ist die Verzögerung, die durch das Zögern der Vertreter des Antragstellers auftrat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 67 O 36/23 >>>

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Versäumnisse und Verzögerungen der Verfahrensbevollmächtigten
Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zögerten zu lange, indem sie sich erst neun Tage nach Kenntnis der wesentlichen Umstände auf eine vorübergehende technische Störung beriefen. Dieses Zögern stellt eine Verletzung der Pflichten eines Anwalts gemäß § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO dar, da es die Rechte des Mandanten beeinträchtigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens stört.
Rolle des Antragstellers und Kontext
Die Rolle des Antragstellers in diesem Fall ist ebenfalls von Bedeutung. Er hat „Interna aus dem Hause X mitgeteilt“, die offensichtlich für die Berichterstattung über das streitgegenständliche Medienunternehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden verwendet wurden. Dies wurde durch die Anlagen AG3, AG5 und AG6, die im Rahmen der Beschwerdeerwiderung eingereicht wurden, belegt.
Missverständnisse und Kontroverse
In diesem Zusammenhang gibt es Kontroversen und Missverständnisse über den eigentlichen Gegenstand der redaktionellen Aufarbeitung. Die Beschwerde behauptete, dass es nicht um das Medienunternehmen oder den Vorstandsvorsitzenden ginge, sondern um die Entlastung des Antragstellers von gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Diese Aussage trifft jedoch nicht zu, da die im Rahmen der Beschwerdeerwiderung vorgelegte Kommunikation zeigt, dass das Medienunternehmen und dessen Vorstandsvorsitzender tatsächlich in den Kontext der Berichterstattung eingebunden wurden.
Trivialitäten und persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen
Darüber hinaus beklagte die Beschwerde die Verwendung eines falschen Numerus und andere angebliche Ungenauigkeiten. Diese Aspekte gelten jedoch als persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen von der Wahrheit. Solche Abweichungen sind nicht ausreichend, um den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen oder den[…]


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