OLG Hamm – Az.: I-20 U 33/17 – Urteil vom 31.01.2018
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.01.2017 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.402,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 23.07.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte an den Kläger ab dem 01.07.2016 bis längstens zum Ablauf der Versicherung zur Vertragsnummer … am 01.08.2042 bedingungsgemäß die monatliche Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen hat, zahlbar zum 1. eines jeden Monats, und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge zu gewähren ist.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.
Die Parteien schlossen mit Versicherungsschein vom 02.07.2004 (Anl. K1, GA 19-25) eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf Grundlage entsprechender AVB (Anl. K1, GA 26-32).
Dort heißt es in § 2:
„(1) Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, seiner vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wie der Versicherte sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt hat.
Auf eine abstrakte Verweisung verzichten wir.
(2) Übt der Versicherte jedoch eine andere, seiner Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Als entsprechend wird dabei nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt.
[ … ]
(3) [ … ].“
Weiter heißt es in § 14:
„(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wird berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit u[…]