OLG Dresden – Az.: 5 U 1192/11 – Urteil vom 31.07.2012
1. Auf die Berufungen der Klägerin werden die Urteile des Landgerichts Leipzig, 5. Zivilkammer, vom 14.07.2011 (Endurteil) sowie vom 16.09.2011 (Schlussurteil), jeweils zum Az.: 05 O 3142/10, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2010 zu bezahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten eine Vorschusszahlung für Mehrkosten, resultierend aus einer dem Beklagten übertragenen, von diesem nicht ausgeführten Bauleistung (Abbrucharbeiten). Nachdem klageweise lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 20.000,00 € von insgesamt erstinstanzlich behaupteten Mehrkosten in Höhe von 45.303,07 €, geltend gemacht wurde, hat der Beklagte widerklagend beantragt festzustellen, dass die Klägerin ihm gegenüber keine Ansprüche wegen der Nichtausführung dieser Abbrucharbeiten hat.
Anfang Mai 2010 übersandte die Klägerin dem Beklagten ein sogenanntes „Angebotsblankett“ (Anlage K1) mit der Bitte um Unterbreitung eines Angebotes für das Bauvorhaben Komplettsanierung …-Gymnasium, …-straße .. in … bis spätestens 07.05.2010 für die in der beigelegten Ausschreibung beschriebenen Abbrucharbeiten. Daraufhin versah der Beklagte das beiliegende Leistungsverzeichnis mit Preisen und errechnete anhand der laut Leistungsverzeichnis vorgegebenen Mengen den jeweiligen Gesamtpreis pro Position, wobei sich letztendlich eine Nettoangebotssumme in Höhe von 146.324,90 € errechnete. Sodann sandte er das ausgefüllte und von ihm unterzeichnete Leistungsverzeichnis am 03.05.2010 an die Klägerin zurück (Anlage K2).
Nach einem vorausgegangenen Telefonat, welches der Vertreter der Klägerin mit dem Kalkulator des Beklagten, dem Zeugen T., geführte hatte, übersandte die Klägerin der Firma des Beklagten mit Schreiben vom 07.07.2010 den „Auftrag“ betreffend das Bauvorhaben Komplettsanierung …-Gymnasium … – Abbrucharbeiten (Anlage K3). Dem Schreiben zufolge sollte mit den Arbeiten am 12.07.2010 nach vorheriger Absprache begonnen werden. Laut „Preisv[…]