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Hausratversicherung – Behauptung Schmuckentwendung

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OLG Köln – Az.: 9 U 95/17 – Beschluss vom 14.12.2017

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.08.2017 – 20 O 97/16 – gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Das Rechtsmittel, mit dem der Kläger nur einen weitergehenden Entschädigungsanspruch für angeblich entwendeten Schmuck in Höhe von 15.599,22 EUR begehrt, ist unbegründet.

Ergänzend ist folgendes anzumerken: Der Senat geht davon aus, dass der Kläger in der Hauptsache gemäß seinem Antrag in der Berufungsschrift für entwendeten Schmuck entsprechend seinem erstinstanzlichen Begehren einen weitergehenden Entschädigungsanspruch in Höhe von 15.599,22 EUR weiterverfolgt und es sich bei der Angabe des höheren Betrags von 16.599,22 EUR in der Berufungsbegründung um einen Schreibfehler handelt.

Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht den Vortrag des Klägers zu wertbildenden Faktoren des Schmucks, u.a. wegen fehlender konkreter Angaben zu Anzahl und Art der angeblich entwendeten Schmuckstücke,  als völlig pauschal und unsubstantiiert, bewertet hat.

Ersetzt wird nach Ziff. 11.1, 1. Spiegelstrich VHB 2008 bei abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Versicherungswert ist nach Ziff. 11.2 VHB 2008 der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert), wobei dieser Wert über oder auch  unter dem ursprünglichen Anschaffungspreis liegen kann. Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises bedarf es nachprüfbarer Beschaffenheitsmerkmale der als entwendet angezeigten Schmuckstücke, nicht nur ihres Gesamtgewichts und des Goldpreises zum Schadenstag pro Gramm.

Der Kläger hat hierzu auch in der Berufung nach wie vor nich[…]


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