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WEG – Vergabe eines Reparaturauftrags durch Verwalter

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LG Aurich – Az.: 4 S 5/17 – Urteil vom 09.03.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Emden vom 24.11.2016, Az. 5 C 631/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 15. September 2013 zu den Ziffern 4/2013, 9/2013 und 16/2013 sowie der Beschluss 22/2013 im Unterpunkt 4.) werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger zu 5/8 und die Beklagten zu 3/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger hat am 15. Oktober 2013 Anfechtungsklage erhoben, mit der er u. a. beantragt hat, den zu dem Tagesordnungspunkt 09/2013 zu Top 5.2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. September 2013 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.

Der Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft B. Straße in B. (= WEG B. II), welche auf der Grundlage des Verwaltervertrags vom 3. Februar 2004 von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Teilungserklärung vom 6. Juni 1973 maßgeblich.

Der Wortlaut der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung vom 15. September 2013 zu Tagesordnungspunkt 5.2 war folgender:

„Antrag der Miteigentümer A. zur Erneuerung der Fensterfront für das Sondereigentum 40 des Aufteilungsplans gem. beiliegendem ausführlichen Schreiben (Anlage 10) der Miteigentümer A.

Hinweis der Verwaltung: Am 21.05.2013 wurde nach 4 Terminvereinbarungen eine Besichtigung des Fensterelements von der Firma B. durchgeführt und eine Statusermittlung erstellt. Diese Statusermittlung liegt dem Einladungsschreiben als Anlage 11 bei. Anhand des Statusberichtes der Firma B. kann erkannt werden, dass das Fensterelement vom Zustand her repariert, ggf. instand gesetzt werden müsste. Reparaturarbeiten haben die Eigentümer des Fensterelementes gegenüber der Firma B. nicht zugelassen. Es durften keinerlei Arbeiten an dem Element ausgeführt werden.

Aus wirtschaftlichen Gründen würde es sich bei diesem Fensterelement für die Eigentümergemeinschaft rechnen, wenn auch dieses Element erneuert würde, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die von den Sondereigentümern beantragte 3-Teilung des Fensterelementes (siehe beigefügte Skizze der Sondereigentümer) nicht den Aufteilungen der anderen Fenstere[…]


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