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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden

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LG Aachen – Az.: 11 O 103/17 – Urteil vom 14.12.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 10.01.2017 auf der Landstraße in V zwischen dem von der Beklagten zu 1 gesteuerten und in diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Seat (im Folgenden: Beklagtenfahrzeug) und dem von dem Zeugen I gesteuerten Audi A6 3.0 TDI quattro S tronic (im Folgenden: Klägerfahrzeug) ereignete. In der das Klägerfahrzeug betreffenden Rechnung der K, adressiert an den Kläger, heißt es u.a. „gemäß unseren Lieferbedingungen erhielten Sie folgendes Gebrauchtfahrzeug: A6 (…) Fahrz. m. Vorschaden (…)“ (Bl. 80 dA); das Fahrzeug war seit dem 03.11.2016 auf den Kläger, der seinerseits eine Kfz-Werkstatt betreibt, zugelassen; es wurde am 07.12.2016 durch den Anhänger eines Sattelschleppers bei dessen Versuch beschädigt, auf ein Firmengelände einzubiegen. Die diesbezüglichen Reparaturkosten schätzte die Dekra auf zumindest 7134,62 EUR netto. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 12.12.2016 (Bl. 45 ff dA) verwiesen.

Der Fahrer des Klägerfahrzeuges befuhr die Landstraße L164 gegen 20:55 Uhr aus Richtung H3 kommend in Richtung C und bog an der Kreuzung der S- Straße/G-Straße bei Grünlicht anzeigende Ampelanlage nach links in Richtung C ab. Die Beklagte zu 1 befuhr mit dem Beklagtenfahrzeug zu dieser Zeit die S- Straße aus Richtung C1 und bog ihrerseits an der besagten Kreuzung nach rechts auf die Landstraße in Richtung C ab. Sie missachtete das Vorfahrtsrecht des Audi. In der Folge kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei der Audi auf der rechten Seite beschädigt wurde. Der Kläger ließ den Audi durch die DEKRA bezüglich dieses Unfallereignisses wiederum begutachten, die die Reparaturkosten auf 5906,34 Euro netto bei einer Wertminderung von 700 Euro schätzte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 15.01.2017 (Anlage zur Klageschrift, Bl. dA). Hierfür stellte die DEKRA dem Kläger 708,92 Euro in Rechnung. Der Kläger ließ den Audi am 22.03.2017 durch den Sachverständigen X nachbesichtigen, der zu der Ei[…]


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