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Arbeitsplatzwegfall – rechtsmissbräuchliche unternehmerische Entscheidung

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ArbG Gelsenkirchen – Az.: 5 Ca 107/17 – Urteil vom 16.05.2017

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.11.2016 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 05.10.2016 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.350,00 € brutto abzgl. gezahlter 1.329,16 € netto als Gehalt für Oktober 2016 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2016.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.350,00 € brutto für den Monat November 2016 zzgl. 2.350,00 € brutto Weihnachtsgeld für 2016 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2016, abzgl. auf die Agentur für Arbeit übergegangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 499,07 € netto.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.350,00 € brutto Gehalt für Dezember 2016 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2017 abzgl. auf die Agentur für Arbeit übergegangene Arbeitslosengeldzahlung in Höhe von 1.151,70 € netto.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 16.312,57 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen vom 16.11.2016, den Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Abmahnung vom 05.10.2017 aus der Personalakte sowie Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate Oktober bis Dezember 2016 sowie auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes.

Die Beklagte betreibt in der Veltins-Arena unter anderem einen Catering-Betrieb. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb durchschnittlich mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und ist der zehntgrößte Catering-Anbieter in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte gliedert sich nach ihrem Organigramm in die Geschäftsbereiche Catering, „IT“ und Events. 100 %iger Gesellschafter ist der FC G. – Sch. … e.V.. Der Kundenservice wurde von der Beklagten auf den FC G. – Sch. … e.V. verlagert.

Die am 19.08.1963 geborene Klägerin ist zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 2.350,00 Euro zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen von 26,59 Euro seit dem 01.07.2002 zunächst bei der TS Ticket und Security GmbH als Servicemitarbeiterin entsprechend des Anstellungsvertrages vom 01.07.2002 als Servicemitarbeiterin und zuletzt als Mitarbeiterin in de[…]


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