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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

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SG Schwerin – Az.: S 16 U 49/22 – Urteil vom 13.12.2022

Es wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2022 festgestellt, dass die Klägerin am 01.03.2022 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin am 01.03.2022 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.

Die am 16.02.1980 geborene Klägerin war seit 2015 als Sachbearbeiterin/Integrationsfachkraft bei der Bundesagentur für Arbeit in der H-Stadt beschäftigt. Die dortige Arbeitszeitvereinbarung sieht vor, dass die Hälfte der Arbeitszeit in der Dienststelle zu erbringen ist und die andere Hälfte im Homeoffice erbracht werden kann. Die Klägerin verrichtete ihre Arbeit an 3 Tagen der Woche (üblicherweise Montag, Mittwoch, Freitag) in der Dienststelle und an den anderen 2 Tagen der Woche (üblicherweise Dienstag und Donnerstag) im Homeoffice. Im Homeoffice begann sie häufig frühzeitig zu arbeiten, damit sie regelmäßig einen früheren Arbeitsschluss am Freitag herausarbeiten konnte. Sie wohnt in einer zweigeschossigen Wohnung, s.g. Maisonettewohnung in B-Stadt. Die unterschiedlichen Wohnungsetagen sind mit einer Metalltreppe verbunden. Ihr vollausgestattetes Arbeitszimmer (Telefon, Schreibtisch, Rechner, Notebook, 2 Monitore, Drucker, WLAN-Anschluss = PC-Arbeitsplatz/Büro) befindet sich im Dachgeschoss, dem Obergeschoss ihrer Wohnung. Die Metalltreppe führt von unten, gegenüber der Küche, direkt in das zweigeteilte Obergeschoss (ohne Flur), in dem sich rechts der Arbeitsbereich und links eine Abstellfläche befinden. Am Dienstag, den 01.03.2022 ging die Klägerin ab 06.00 Uhr ihrer Tätigkeit an ihrem häuslichen Arbeitsplatz im Homeoffice nach. Gegen 16.03 Uhr, nach dem digitalen Ausstempeln und Herunterfahren des Rechners, sammelte die Klägerin von ihrem Arbeitsplatz ihre Signaturkarte, ihr Headset, den Büroschlüssel und ihre Notizen vom Arbeitstag in einer üblicherweise hierfür von ihr verwendeten „blauen Mappe“ und verließ damit den Arbeitsbereich. Sie stürzte auf der Treppe auf dem direkten Weg vom Obergeschoss in den Wohnbereich im Untergeschoss ihrer Wohnung und zog sich hierbei eine Sprunggelenksdistorsion mit Außenbandteilruptur rechts zu. Eine knöcherne Verletzung wurde ausgeschlossen. Ab dem 04.05.2022 war die Klägerin wieder arbeitsfähig. Tätigkeitsbegleitend führte sie die ph[…]


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