Statthaftigkeit eines Rechtsmittels
OLG Köln – Az.: 2 Wx 219/20 – Beschluss vom 05.10.2020
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 05.08.2020 gegen die Verfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts- Königswinter vom 28.07.2020, 30 VI 455/15, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 30.09.2015 hat das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben bestellt (Bl. 1 f. d.A.). Durch Beschluss vom 07.12.2018 hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben (Bl. 113 f. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 16.07.2020 hat der Beteiligte zu 1) Akteneinsicht beantragt (Bl. 118 ff. d.A.). Er hat vorgetragen, dass er von Frau A B beauftragt worden sei, die Immobilie des Erblassers zu erwerben. Hierzu sei es aber nicht gekommen, weil die Mutter von A B die Immobilie erworben habe. Frau A B sei nicht bereit, seine Honorarforderung zu begleichen und werde nun vom Beteiligten zu 2) anwaltlich vertreten. Dieser habe als Vertreter von Frau B im Honorarprozess mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet mit der Begründung, ihm, dem Beteiligten zu 1), sei ein Anwaltsverschulden vorzuwerfen, weil er, der Beteiligte zu 1), die Stellung und Funktion des Beteiligten zu 2) im Nachlasspflegschaftsverfahren missverstanden habe. Er, der Beteiligte zu 1), habe daher ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht. Es liege ein Fall von Parteiverrat im Sinne von § 356 StGB vor. Als Nachlasspfleger sei der Beteiligte zu 2) zunächst „Gegner“ von Frau B gewesen. Nun vertrete er sie als Mandantin. Es bestehe im Honorarprozess daher ein Interessenwiderstreit zu seiner vormaligen Stellung als Nachlasspfleger. Gegen seine Behauptung, er sei nur Nachlasspfleger gewesen, spreche, dass die Bestellungsurkunde auf „Rechtsanwalt C D“ laute. Es sei daher von Interesse, ob er bei seiner Abrechnung der Nachlasspflegervergütung auf seine besondere Qualifikation als Rechtsanwalt verwiesen und diese Stellung daher für sich reklamiert habe.
Durch Verfügung vom 28.07.2020 hat die Rechtspflegerin dem Beteiligten zu 1) mitgeteilt, dass „ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Akteneinsicht nicht vorliege, so dass dem Gesuch nicht entsprochen werden“ könne (Bl. 132 d.A.).
Gegen diese Verfügung hat der Beteiligte zu 1) mit am 06.08.2020 beim Amtsgericht Königswinter eingegangenen Schr[…]