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Bußgeldurteil – Urteilsaufhebung bei verspäteter Absetzung wegen Arbeitsüberlastung Richter

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OLG Rostock – Az.: 21 Ss OWi 210/19 (B) – Beschluss vom 23.08.2019

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 27.11.2017 – 323 OWi 1055/17 – gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Waren (Müritz) zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Waren (Müritz) verhängte gegen den Betroffenen mit Urteil vom 27.11.2017 wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h eine Geldbuße von 500,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Gegen diese in Abwesenheit des Betroffenen verkündete Entscheidung, die seinem nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 145a StPO bevollmächtigten Verteidiger nach der am 11.01.2018 erfolgten Fertigstellung des Protokolls aufgrund richterlicher Anordnung vom 11.01.2018 am 18.01.2018 förmlich zugestellt worden ist, richtet sich die am 24.01.2018 bei Gericht eingegangene Rechtsbeschwerde vom selben Tag. Das Rechtsmittel ist mit am 26.02.2018 (einem Montag) bei Gericht eingegangenem, von dem Verteidiger unterzeichnetem Schriftsatz vom selben Tage mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet und mit Anträgen versehen worden.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO) führt bereits aufgrund der in zulässiger Form (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung des § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 275 Abs. 1 Satz 2, 338 Nr. 7 StPO zum – vorläufigen – Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 15.08.2019 ausgeführt:

„ … Nach § 338 Nr. 7 StPO ist ein Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn dessen Entscheidungsgründe nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind. Nach der zuletzt genannten Vorschrift beträgt dieser Zeitraum, wenn die Hauptverhandlung – wie hier – nicht länger als drei Tage gedauert hat und das Gericht nicht durch einen nicht voraussehbaren und unabwendbaren Umstand an der Fristeinhaltung gehindert worden ist, fünf Wochen nach der Urteilsverkündung. Maßgebend dafür, wann das Urteil zu den Akten gelangt ist, ist in erster Hinsi[…]


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