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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gemeindliches Vorkaufsrecht – Festsetzung eines Teilkaufpreises durch Verwaltungsakt

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OVG Niedersachsen – Az.: 1 LB 2/22 – Urteil vom 10.11.2022

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 2. Kammer – vom 13. November 2019 (2 A 829/17) geändert und wie folgt gefasst:

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2017 in der Fassung des ergänzenden Bescheides vom 30. November 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin für den Erwerb der Flurstücke H. und I., Flur J., Gemarkung K., ein von der Beklagten zu zahlender Kaufpreis in Höhe von 169.480 EUR bestimmt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1. 10 Prozent, der Kläger zu 2. 40 Prozent und die Beklagte 50 Prozent.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte.

Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des aus den Flurstücken L. bis I. der Flur J., Gemarkung K. bestehenden Grundstücks M. N. in B-Stadt. Der 3.726 m² große Westteil dieses Grundstücks wird von einer Ausbildungsstätte des Bundesfreiwilligendienstes genutzt und ist umfangreich bebaut. Der aus den Flurstücken H. (69 m²) und I. (4.168 m²) bestehende, 4.237 m² große Ostteil ist bis auf zwei Fertiggaragen unbebaut und als Sportplatz ausgestaltet. Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 2016 veräußerte die Klägerin zu 1. das gesamte Grundstück zu einem nicht weiter aufgegliederten Kaufpreis von 2.350.000 EUR an den Kläger zu 2. Eine Abschrift des Kaufvertrags ging bei der Beklagten am 27. Dezember 2016 ein.

Die Beklagte möchte die südlich ihres Hauptbahnhofs gelegene Umgebung des Grundstücks, die bislang hauptsächlich von Bahnanlagen, Parkplätzen und einem Werksgelände der O. AG geprägt ist, städtebaulich aufwerten und hierfür umgestalten. Sie hat im Februar 2016 eine auch für das verkaufte Grundstück geltende Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassen. Nach Übermittlung des Kaufvertrags erwog die Beklagte zunächst die Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich der Flurstücke H., I. und einer Teilfläche des Flurstücks P., insgesamt ca. 4[…]


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