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Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fahrtenbuchauflage

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VG Köln – Az.: 18 L 600/21 – Beschluss vom 02.06.2021

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 1831/21 gegen die Ordnungsverfügung zur Führung eines Fahrtenbuchs der Antragsgegnerin vom 00. 00. 0000 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.233,08 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Den gestellten Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt D.  vom 00.00.0000 wiederherzustellen“, legt das Gericht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend aus, dass sich sein Rechtsschutzgesuch nicht nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 1831/21 gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. 00. 0000 (Az.: 00000000000) verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Fahrtenbuchauflage beschränkt, sondern zugleich darauf erstreckt, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der in dem vorgenannten Bescheid zugleich erfolgten Festsetzung von Gebühren sowie Auslagen anzuordnen. Der rechtskundige Antragsteller hat im Hauptsacheverfahren Klage gegen den „Bescheid der Stadt D.  vom 00.00.0000“ erhoben und somit den gesamten Bescheid angegriffen, was die mit der Sachentscheidung verbundene Kostenentscheidung einschließt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 8 B 1626/10 – juris Rn. 5 ff.

II. Der so verstandene Antrag hat weitgehend Erfolg. Er ist, soweit er zulässig ist, begründet.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Regelung der Vollziehung in Gestalt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 1831/21 gemäß den vorstehenden Ausführungen auch hinsichtlich der im Bescheid in Höhe von 132,32 Euro festgesetzten Verwaltungsgebühr sowie Auslagen begehrt wird. Die Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Danach ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO hat der Antragsteller nicht gestellt und die Antragsgegnerin folglich auch nicht abgelehnt. Auch liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht vor.

2. Soweit der Antrag hinsichtlich der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage betreffend die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. 00. 0000 verfügten Fahrtenbuchauflage z[…]


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