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Hausfriedensbruch und zum Anschein gestellter Strafantrag

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LG Berlin, Az.: (567) 231 Js 786/14 Ns (192/14), Urteil vom 01.04.2016

Das Verfahren wird wegen Bestehens eines Verfahrenshindernisses eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Angewendete Vorschrift: § 260 Abs. 3 StPO.
Gründe
I.

Dem Angeklagten ist mit dem am 26.05.2014 erlassenen Strafbefehl eine Tat des Hausfriedensbruchs zur Last gelegt worden (§§ 123, 77, 77b StGB). Ihm wurde vorgeworfen, am 19.10.2013 gegen 14 Uhr widerrechtlich in das durch Umzäunung gegen Zutritt gesicherte Grundstück R.straße … eingedrungen und in dem darauf befindlichen Gebäude verweilt zu haben.

Nach Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten mit Urteil vom 17. November 2014 wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen(§ 123 StGB). Wegen dieser Tat hat das Amtsgericht eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 15 € verhängt.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungshauptverhandlung hat ergeben, dass ein nicht (mehr) zu behebendes Verfahrenshindernis vorliegt. Es war danach gemäß § 260 Abs. 3 StPO die Einstellung des Verfahrens durch Urteil auszusprechen.

II.

In der neuerlichen Hauptverhandlung hat das Berufungsgericht die folgenden Feststellungen getroffen:

1.

Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 24-jährige Angeklagte ist in B. aufgewachsen und hat die Schule mit dem Abitur abgeschlossen. Der Angeklagte ist ledig, aber Vater einer Tochter, die noch nicht 1 Jahr alt ist. Er bewohnt in einer Wohngemeinschaft ein Zimmer, wofür er monatlich 250 € entrichtet. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch das von seinen Eltern an ihn ausgezahlte Kindergeld, durch Straßenmusik, durch eine Nebenbeschäftigung beim BUND; insgesamt stehen ihm dadurch ca. 400 – 500 € monatlich zur Verfügung. Der Angeklagte besucht außerdem eine Heilpraktikerschule, wofür monatliche Kosten von 21 O € von seinen Eltern getragen werden.

Der Auszug aus dem BZR vom 21.10.2015 enthält 6 Eintragungen. Im Jahr 2007 sah die Staatsanwaltschaft Potsdam in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung Von der Verfolgung ab.

2009 erging durch das Amtsgericht Tiergarten in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz eine richterliche Weisung.

Die Staatsanwaltschaft Berlin sah im Jahre 2009 in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung von der Verfolgung ab.

Wegen Erschleichen von Leistungen stellte das Amtsgericht Tiergarten im Jahre […]


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