OLG Köln – Az.: I-4 Wx 2/18 – Beschluss vom 26.03.2018
Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2018 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Gegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 04.03.2016 von den Beteiligten zu 1) und 2) gegründeten Kommanditgesellschaft ist das Halten und Verwalten eigenen Vermögens. Die Beteiligte zu 2) ist mit einer Kommanditeinlage von 5.000,00 € an der Gesellschaft beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurden die von den Gründungsgesellschaftern übernommenen Einlagen erbracht.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern der Beteiligten zu 3) bis 5). Die Beteiligten zu 4) und 5) sind noch minderjährig, sie wurden im Jahre 2002 bzw. 2001 geboren.
Unter dem 20.12.2017 haben sämtliche Beteiligten eine Erklärung unterschrieben, mit der zum Handelsregister angemeldet wurde, dass die Beteiligte zu 2) mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung jeweils einen Anteil von 1.500,00 € auf jedes ihrer drei Kinder, die Beteiligten zu 3) bis 5), übertragen hat und diese im Wege der Sonderrechtsnachfolge in die Gesellschaft eingetreten sind. Sie gaben die Versicherung ab, dass der Beteiligten zu 2) für die übertragenen Anteile keinerlei Abfindung für die von ihr aufgegebenen Rechte aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt und ihr solche auch nicht versprochen worden sind.
Mit Beschluss vom 07.02.2018 (Bl. 32 d. A.) hat das Handelsregister im Wege der Zwischenverfügung die beantragte Eintragung davon abhängig gemacht, dass für die noch minderjährigen Beteiligten zu 4) und 5) ein Ergänzungspfleger bestellt sowie die Übertragung gemäß § 1822 Nr. 3 BGB familiengerichtlich genehmigt oder ein Negativattest des zuständigen Familiengerichts vorgelegt wird.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Darin wird die Auffassung vertreten, dass der Erwerb der Kommanditbeteiligung durch die Beteiligten zu 4) und 5) für diese lediglich rechtlich vorteilhaft sei und es deshalb weder der Beteiligung eines Ergänzungspflegers noch der Genehmigung durch das Familiengericht bedürfe.
II.
1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Handelsregisters ist gemäß § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig.
2. Entgegen der im angefochtenen Beschluss anklingenden Auffassung des Handelsregisters gehört die Prüfung der Frage, ob die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers und die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sind, in seine Zuständigkeit und ist nicht dem Familiengericht vorbehalten. Es handelt sich hierbei um eine Vorfrage der […]