BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR 2062/09
Beschluss vom 20.01.2010
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Januar 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Absatz 2 des durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl I S. 1191) eingefügten und am 1. September 2008 in Kraft getretenen § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG), der lautet:
§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Die Einführung des § 97a UrhG war nicht von der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl Nr. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) veranlasst. Die Regelung geht bei Abmahnungen wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten dem bislang unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleiteten Kostenerstattungsanspruch als lex specialis vor.
2.
Der Beschwerdeführer ist als Händler für gebrauchte Hifi-Geräte tätig, die er zum Großteil über eBay und einen eBay-Shop veräußert. Die für den Verkaufserfolg bedeutsamen Produktfotos stellt der Beschwerdeführer selbst her; er hat sich […]