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Drogenfahrt (Kokain): Fahruntauglichkeit und Fahrverbot

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OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 91/07
Beschluss vom 19.03.2007

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 27. Oktober 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 03. 2007 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (§ 24 a Abs. 2, 3 StVG) zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde war vielmehr auf der Grundlage der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 15. Februar 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Zusätzlich zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft weist der Senat nur auf Folgendes hin.

Das Amtsgericht hat festgestellt:

„Danach führte der Betroffene am 31.12.2005, dem Silvestertag, gegen 22.20 Uhr das Fahrzeug BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXX auf der Lütkenheider Str. in Hagen unter der Wirkung berauschender Mittel (Kokain). ………………..Die Konzentrationen lagen oberhalb des jeweiligen höchsten Eich-kurvenwertes von 100 ng/ml Serum für Kokain bzw. 1000 ng ml Serum, bei Extrapolation der Eichkurven ergaben sich Werte von Kokain 233 ng/ml Serum Benzoylecgonin 2431 ng/ml Serum…..“

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG. Nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels führt. Eine solche Wirkung liegt gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG vor, wenn eine dieser in der Anlage angeführte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies ist für das Kokain die Substanz Benzoylecgonin (BZE) als dessen Abbauprodukt.

Nach der Entscheidung de[…]


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