Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Sondereigentumserweiterung – Wann muss sie rückgängig gemacht werden?

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Berlin – Az.: 85 S 16/21 WEG – Urteil vom 07.07.2022

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 04.09.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 771 C 22/19 – unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die nachfolgend aufgeführten baulichen Veränderungen an der Wohnung im Gebäude ### 8a, ### Berlin, WE Nr. 32, gelegen im von der Treppe hier gesehenen Dachgeschoss links, wie ebenfalls nachfolgend ausgeführt zu beseitigen:

a) zusätzlich eingebaute Fenster innerhalb der ursprünglichen Zimmerraumhöhe:

aa) 2 Lichtkuppelfenster auf den beiden Gaubendächern der zusammengeführten 2 Wohnzimmer,

bb) 3 Dachflächenfenster neben den Gauben; davon 2 zur Südseite und 1 zur Nordseite auf der Höhe des Spitzbodens:

cc) 5 weitere und große Dachflächenfenster oberhalb der beiden Gaubendächer; davon 4 zur Südseite und ein sehr großes zur Nordseite

dd) ein Fenster im Schlafboden oberhalb der Küche/Flur der Nachbarwohnungseinheit Nr. 33.

Sämtliche genannten Fenster sind auszubauen einschließlich aller Einbauteile (wie z.B. Verblechungen); am Dach ist die Unterspannbahn zu ergänzen, gleichfalls die Dachlattung in der gleichen Größe wie die vorhandene, wobei auf einen ausreichenden Einstand auf die Konterlattung nach den Dachdeckerrichtlinien zu achten ist; die Eindeckung ist in der gleichen Art wie der Bestand zu ergänzen.

Nach den dachseits geschlossenen Öffnungen der Fenster sind für die innerhalb der ursprünglichen Zimmerraumhöhe befindlichen Öffnungen der Fenster zu aa)-ab) noch raumseits wie unter c) beschrieben, die Ergänzungen vorzunehmen und bautechnisch entsprechend zu verfahren.

b) Der Ausbau des Spitzbodens ist vollständig rückgängig zu machen und die Zwischendecke in den beiden Wohnzimmern ist wieder herzustellen bzw. zu ergänzen wie folgt:

Ausbau der vorhandenen Bekleidung bestehend aus Gipskarton einschließlich der Unterkonstruktion, Entfernung der Dampfbremse, der Dämmung, des neuen Bodens im noch vorhandenen abgesperrten Spitzbodenbereich, Entfernung der Holztreppe sowie der Trennwand im Spitzboden über der eigenen Küche bis hin zur Küche der Nachbareinheit Nr. 33; Ergänzung der geöffneten Zwischendecke von oben mit neuer Stakung und Schüttung sowie Ergänzung der geöffneten Zwischendecke von unten mit neuer Gipskartonbeplankung.

c) Die Entfernung der ursprünglichen Umfassungsmauern neben den Fenstern der Gauben (Drempelmauerwerk) ist rückgäng[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv