LG Köln – Az.: 14 O 38/17 – Urteil vom 19.04.2018
Das Versäumnisurteil vom 05.10.2017 – LG Köln Az.: 14 O 38/17 – wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte zu 2) in Ziffern I und V des Tenors zur Zahlung von Zinsen vor dem 15.10.2016 verurteilt worden ist. Ferner wird das Versäumnisurteil vom 05.10.2017 – LG Köln Az.: 14 O 38/17 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen im Kostenpunkt teilweise aufgehoben.
Die Kostenentscheidung wird wie folgt neu gefasst:
Von den Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), über die bereits mit Beschluss vom 05.10.2017 erkannt wurde – tragen die Parteien vorab jeweils allein:
1. die Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Euskirchen (Az.: 17 C 116/16) entstandenen Kosten;
2. die Beklagte zu 1) die durch ihre Säumnis im Termin vom 04.08.2016 vor dem Amtsgericht Köln (Az.: 148 C 207/16) entstandenen Kosten;
3. der Beklagte zu 2) die durch seine Säumnis im Termin vom 05.10.2017 vor dem Landgericht Köln (Az.: 14 O 38/17) entstandenen Kosten.
Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin zu 3/7 und der Beklagte zu 2) zu 4/7.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 05.10.2017, Az.:14 O 38/17, nur gegen Sicherheitsleistung fortsetzen. Diese wird für die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer III des Versäumnisurteils auf 1000,00 EUR sowie für die Vollstreckung aus Ziffern IV. und V. auf jeweils 500,00 EUR festgesetzt, im Übrigen auf 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Fortsetzung der Vollstreckung des Beklagten zu 2) aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 05.10.2017 sowie die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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