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Rechtsanwälte Kotz GbR

Absehen vom Regelfahrverbot bei Fahrt mit fremdem Fahrzeug – Augenblicksversagens

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Bayerisches Oberstes Landesgericht – Az.: 201 ObOWi 1580/19 – Beschluss vom 17.09.2019

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 25.02.2019 mit den Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt vom 13.12.2018 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 08.10.2018 auf einer Bundesstraße begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h (§§ 24 StVG, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, Nr. 11.3.7 BKat) eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro sowie wegen des groben Pflichtenverstoßes ein – mit der Vollstreckungserleichterung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes – Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt. Der Betroffene legte gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch ein, welcher in der Hauptverhandlung vom 25.02.2019 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen daraufhin zu einer Geldbuße von 320 Euro. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotes sah es dagegen ab, weil der nicht vorgeahndete Betroffene einem Augenblicksversagen unterlegen sei, da er nicht widerlegbar am Tattag erstmals mit einem anderen Dienstwagen (7er BMW) auf der an der Messstelle gut ausgebauten Bundesstraße unterwegs gewesen sei und seine Geschwindigkeit (leicht fahrlässig) falsch eingeschätzt habe. Der Betroffene sei beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, da er für die Akquise von Kunden vor Ort und die Betreuung der Vertragsverhandlungen zuständig sei und im gesamten Bundesgebiet mobil sein müsse. Er sei allein zwischen dem 10.01.2019 und dem 19.02.2019 über 5.000 km gefahren. Es bedeute eine unzumutbare Härte, dem Betroffenen ein Fahrverbot aufzuerlegen. Das Urteil des Amtsgerichts vom 25.02.2019 wurde der Staatsanwaltschaft am 01.03.2019 ohne Gründe zugestellt, da diese vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt hatte und der Betroffene sowie sein Verteidiger noch in der Hauptverhandlung vom 25.02.2019 Rechtsmittelverzicht erklärten. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, die am 05.03.2019 bei dem Amtsgericht einging. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an die Staatsanwaltschaft am 21.03.2019 begründete diese ihre Rechtsbeschwerde mit eine[…]


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