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Sittenwidrigkeit eines Vertrags zur Partnerschaftsvermittlung wegen Wuchers

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LG Stade – Az.: 3 S 38/17 – Urteil vom 02.05.2018

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.10.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven, Az. 5 C 284/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

1.

Die Parteien streiten um Rückzahlung eines Honorars im Rahmen eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages.

Der Beklagte und Berufungskläger betreibt eine gewerbliche Partnervermittlung in Cuxhaven.

Der Beklagte hatte zunächst in einer Lokalzeitung eine Kontaktanzeige veröffentlicht, in der eine „Anni, 70“ einen Partner suchte, woraufhin sich der an dem Kontakt interessierte Kläger, dessen Frau kurz zuvor verstorben war, bei der in der Anzeige angegebenen Nummer meldete, unter der er den Beklagten erreichte, mit dem er einen Termin zum Abschluss eines Beratungsvertrages bei dem Kläger zu Hause vereinbarte.

Es kam dann am 08.05.2017 zu einem Hausbesuch des Beklagten beim Kläger, bei dem dieser einen Partnervermittlungsvertrag unterschrieb (s. Bl. 8 d.A.).
In dem Vertrag heißt es zu Beginn:
„Zur vollständigen Vertragserfüllung wird der PSL (gemeint ist der Beklagte) nach Abschluss dieses Vertrages folgende Leistungen erbringen: Die einmalige persönliche Beratung des AG (gemeint ist der Kläger) und die Beauftragung einer in Frage kommenden Partnervermittlung (PV) mit der Ausarbeitung und Zusendung der vereinbarten Partnervorschläge. Die Beauftragung der PV und die Zusendung der Partnervorschläge erfolgen sofort nach Ablauf der Widerrufsfrist, sofern der AG nicht die sofortige und vollständige Ausführung des Vertrages ausdrücklich wünscht. In dem Fall wird die PV sofort nach Abschluss dieses Vertrages per E-Mail beauftragt und der 1. Partnervorschlag binnen 3 Werktagen erstellt und übermittelt. Der PSL erhält vom AG ein individuell vereinbartes, unten aufgeführtes und hiermit in Rechnung gestelltes Pauschalhonorar, womit alle Aufwendungen, Fahrtkosten inkl. der von dem PSL an die PV zu zahlenden Gebühr abgegolten sind.“

Der Vertrag hat dann in einem handschriftlich ausgefüllten Teil die Übermittlung von fünf Kontaktdaten zum Gegenstand. Weiter war vorgesehen, dass bei Bedarf weitere Vorschläge kostenlos angefordert werden könnten. Darüber hinaus war ein Honorar von 5.000,00 € für den Beklagten vereinba[…]


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