Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-3 Wx 123/08
Beschluss vom 05.09.2008
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und hat den Beteiligten zu 2 die ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 100.000,- Euro
Gründe:
I.
Die Erblasserin war die Witwe des am 23. Dezember 1999 verstorbenen W. Einziger Abkömmling der Erblasserin ist der Beteiligte zu 1. Dieser lebt in Bayern.
Der vorverstorbene Ehemann setzte in dem handschriftlichen Testament vom 19. November 1999 seinen Sohn, den Beteiligten zu 1, zum Alleinerben ein.
Am 09. Mai 2007 wurde die Erblasserin tot aufgefunden.
Der Kriminalbeamte I. informierte nach seiner dem Amtsgericht gegenüber abgegebenen schriftlichen Erklärung den Antragsteller wie folgt:
„Soweit ich mich erinnere, habe ich mit dem Sohn gegenüber angedeutet, dass sich ein größerer Geldbetrag auf einem Girokonto der Mutter befindet.
Da er sich um den Nachlass kümmern wollte, wurde über das Ausmaß des Nachlasses nicht weiter gesprochen. Absprachegemäß wurde dem Bestatter der Wohnungsschlüssel gegen Quittung übergeben.
Wenige Tage später brachte der Bestatter in meiner Abwesenheit den Schlüssel mit der Bemerkung zurück, dass der Sohn sich nun doch nicht um die Nachlassregelung kümmern wolle. Außerdem sei dieser bereits in den Urlaub gefahren.
Tatsächlich konnte ich später den Sohn fernmündlich nicht mehr erreichen.
Ansonsten hätte ich die Situation mit ihm nochmals besprochen.“
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007, eingegangen am 22. Mai 2007, übermittelte Notar H. aus T. die notarielle Erklärung des Beteiligten zu 1 mit dem Inhalt der Ausschlagung der Erbschaft nach seiner Mutter gleich aus welchem Rechtsgrunde.
Unter dem 22. Mai 2007 ordnete das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft an und bestellte Rechtsanwalt Jung zum Nachlasspfleger. Er zeigte durch Schriftsatz vom 24. Ma[…]